Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Gerstenecker und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Bettina W*****, 2.) mj.Nina W*****, geb. ***** 1991, ***** vertreten durch ihre Mutter, die Erstklägerin, beide vertreten durch Dr.Karl Rümmele, Dr.Brigitte Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1.) Sonja I*****, 2.) ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Dieter Klien, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 211.113,40 sA (Erstklägerin) und S 5.000 und Feststellung (Zweitklägerin) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 19.Dezember 1995, GZ 3 R 335/95-59, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend beruft sich das Berufungsgericht für die Berücksichtigung seelischer Schmerzen der Erstklägerin auf die Entscheidung ZVR 1974/20, wonach als Verletzung nach § 1325 ABGB jede Störung der körperlichen Unversehrtheit, darunter auch die Störung des Ablaufes der Schwangerschaft der Verletzten zu verstehen ist. Betraf diese Entscheidung auch den Fall einer Fehlgeburt, so ist ihr grundlegender Rechtssatz auch auf den fall der - nicht letalen - Frühgeburt anwendbar, weil auch mit einer solchen die festgestellten seelischen Beeinträchtigungen der verletzten Mutter in Verbindung stehen.
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