OGH 2Ob197/06v

OGH2Ob197/06v21.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich T*****, gegen die beklagte Partei DI Stefan S*****, wegen Anfechtung von Beschlüssen eines Gemeindeparteitages bzw wegen Schadenersatzes (hier Verfahrenshilfe), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Juni 2006, GZ 21 R 216/06g-32, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 4. 5. 2006 wurde der Antrag des Klägers, ihm Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichtes ON 27, mit welchem die Eingabe ON 25 sowie der Rekurs ON 5 zurückgewiesen wurden, zu gewähren, abgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtete sich ein per Telefax eingebrachter Rekurs des Klägers mit dem erkennbaren Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, dass ihm die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss ON 27 gewährt werden möge.

Seit dem 5. 1. 2006 ist beim Erstgericht zu 10 P 2/06x ein Sachwalterbestellungsverfahren betreffend den Kläger anhängig; eine einstweilige Sachwalterin wurde bereits bestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss übermittelte das Rekursgericht die Akten dem Erstgericht als Pflegschaftsgericht zur Berücksichtigung im anhängigen Sachwalterschaftsbestellungsverfahren. Es unterbrach das anhängige Rekursverfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers (mit dem er einen Verfahrenshilfeantrag verband) ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe liegt auch dann vor, wenn das Rekursgericht im Rekursverfahren einen Unterbrechungsbeschluss gemäß § 190 Abs 1 ZPO gefasst hat (7 Ob 141/98f; E. Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 6; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 169).

Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens bedurft hätte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte