OGH 2Ob194/33 (RS0007672)

OGH2Ob194/3322.3.1933

Rechtssatz

In die Verlassenschaftsabhandlung, die über ein nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen neu eröffnet wurde, darf nicht ein Nachlassvermögen einbezogen werden, das schon seinerzeit jure crediti eingeantwortet worden ist.

Normen

AußStrG §73
AußStrG §154
AußStrG §179

2 Ob 194/33OGH22.03.1933

SZ 15/65

7 Ob 744/82OGH14.10.1982

RZ 1984/24,72

6 Ob 716/85OGH16.01.1986

Auch; GesRZ 1986,259 = SZ 59/13

8 Ob 11/02dOGH16.05.2002

Beisatz: Die Frage, ob die Bezeichnung im Inventar einen bestimmten Vermögensgegenstand bereits erfasste und dieser daher im Beschluss zur Überlassung der Aktiva an Zahlungsstatt umfasst war, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar. (T1)

1 Ob 155/10sOGH20.10.2010

Veröff: SZ 2010/132

2 Ob 150/19aOGH29.06.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19330322_OGH0002_0020OB00194_3300000_001

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