European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00194.25F.1218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurswird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Nach § 381 Z 1 EO können einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde. Die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte. Es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen (RS0005369 [T13]; RS0005175 [T11]). Eine Gefährdung der Verwirklichung ihres behaupteten Unterlassungsanspruchs, der im Kern auf die Verpflichtung der Beklagten zur Aufrechterhaltung des Heimvertrags der Klägerin mit der Beklagten abzielt, durch den Umstand, dass die Beklagte die Beendigung dieses Vertrags mit juristischen Mitteln (Kündigung) anstrebt, die ohnehin einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen, zeigt die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs nicht auf. Daher ist die – einzelfallbezogene (RS0005118) – Beurteilung der Vorinstanzen, wonach eine solche Anspruchsgefährdung nicht gegeben ist, nicht korrekturbedürftig.
[2] 2. Gemäß § 381 Z 2 zweiter Fall EO können zur Sicherung anderer Ansprüche einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schaden dann als unwiederbringlich anzusehen, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (RS0005270). Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, weshalb ein solcher Schaden droht. Die Klägerin verbringt die Nächte ohnehin seit Jahren nicht mehr in der Betreuungseinrichtung. Dass die Beklagte die Tagesbetreuung unabhängig von der Wirksamkeit ihrer (neuerlich ausgesprochenen) Kündigung faktisch beenden will, behauptet die Klägerin nicht.
[3] 3. Auf die Berechtigung des dem Sicherungsantrag zugrunde liegenden Unterlassungsanspruchs kommt es unter diesen Umständen nicht an.
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