Spruch:
Die Vorlage der Urkunde über die Zuständigkeitsvereinbarung ist bis zur Beschlußfassung über die Unzuständigkeitseinrede möglich.
Entscheidung vom 5. Juni 1953, 2 Ob 191/53.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Prozeßgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Das Rekursgericht hat die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen.
Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß des Rekursgerichtes bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Da die beklagte Partei eine Vereinbarung des Gerichtsstandes ihres Sitzes nicht dargetan, geschweige im Sinne des § 104 Abs. 1 JN. urkundlich nachgewiesen hat, gehen die Rechtsausführungen des Revisionsrekurses ins Leere, daß die von der beklagten Partei behauptete Gerichtsstandsvereinbarung durch die nachträgliche unbeanstandete Annahme einer mit dem Vermerk nach § 88 Abs. 2 JN. versehenen Faktura nicht aufgehoben worden sei.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß bei nachträglicher Geltendmachung des Zuständigkeitsgrundes nach § 104 JN., sowie überhaupt bei der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede, der urkundliche Nachweis der Zuständigkeitsvereinbarung bis zur Beschlußfassung über die Unzuständigkeitseinrede nachgetragen werden kann (vgl. die bei Stagel - Michlmayr, Große Manz'sche Ausgabe der ZPO. zu § 104 JN., unter A Nr. 12 und 13, angeführten Entscheidungen).
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