OGH 2Ob19/11z; 8Ob47/26h (RS0127157)

OGH2Ob19/11z; 8Ob47/26h20.5.2026

Rechtssatz

Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen ‑ insbesondere zu seinem Verhältnis zum besuchsberechtigten Elternteil ‑ in Erfahrung zu bringen. Eine Befragung des Kindes zu den „Modalitäten eines allfälligen Kontakts“ sieht das Gesetz nicht vor.

Normen

AußStrG 2005 §105

2 Ob 19/11zOGH30.05.2011

Beisatz: Ein unmündiges Kind ist typischerweise nicht in der Lage, rational zu beurteilen, welche konkrete Ausgestaltung seiner zukünftigen Beziehungen zu den beiden Elternteilen für seine Entwicklung am Günstigsten ist. (T1)

8 Ob 47/26hOGH20.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20110530_OGH0002_0020OB00019_11Z0000_005

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