Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 7.924,97 sA mit der Begründung, die beklagte Partei habe zu Unrecht eine Bankgarantie eingelöst.
Das Erstgericht fasste den Beschluss, den Beitritt der ***** W***** GmbH & Co KG als Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei zuzulassen.
Das von der beklagten Partei angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass dem Antrag der beklagten Partei auf Zurückweisung der Nebenintervention der ***** W***** GmbH & Co KG stattgegeben und die Nebenintervention der genannten Gesellschaft zurückgewiesen wurde. Es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet der Revisionsrekurs der ***** W***** GmbH & Co KG, welchen das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt hat.
Rechtliche Beurteilung
Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat nach ständiger Rechtsprechung mit Rekurs zu erfolgen, der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterliegt daher den Beschränkungen des § 528 Abs und 2 ZPO (RIS-Justiz RS0108617). Erhebt in den im § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (RIS-Justiz RS0109620).
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