OGH 2Ob190/25t

OGH2Ob190/25t18.11.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH in Oberwart, gegen die beklagte Partei D*, wegen 272.916,86 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. September 2025, GZ 11 R 78/25h‑70, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 7. November 2024, GZ 27 Cg 27/24z‑30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00190.25T.1118.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht wies einen Antrag des Beklagten auf Abhaltung einer mündlichen Rekursverhandlung zurück und bestätigte die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Revisionsrekurs des Beklagten ist jedenfalls unzulässig.

[3] Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0044213 [T1]; RS0052781 [T9]). Die in der „Hauptsache“ (hier: Verfahrenshilfe) wirksame Rechtsmittelbeschränkung gilt kraft Größenschlusses auch für die im Zuge der Rekursentscheidung erfolgte Zurückweisung des Antrags des Beklagten auf Abhaltung einer mündlichen Rekursverhandlung.

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