Normen
KO §21
2 Ob 188/11b | OGH | 11.10.2012 |
Beisatz: Kann der Masseverwalter den vertraglichen Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Eigentums aus der Konkursmasse ‑ bezogen auf den Leistungserfolg ‑ nicht erfüllen, weil die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht die Eigentümerin des betreffenden Gegenstands war, dann steht ihm auch das Wahlrecht nach § 21 KO nicht offen. (T1)<br/>Beisatz: In einem solchen Fall bleibt ähnlich wie im Fall, dass sich der Gemeinschuldner zur Erbringung einer unvertretbaren Leistung verpflichtet hatte, die der Masseverwalter auch nicht aus der Konkursmasse erbringen kann, der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners gegenüber dem Gemeinschuldner bestehen. Das diesem dafür zugesagte Entgelt fällt jedoch, soweit es pfändbar ist, als Neuerwerb in die Konkursmasse. (T2) |
7 Ob 79/18w | OGH | 24.05.2018 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_20121011_OGH0002_0020OB00188_11B0000_012
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