OGH 2Ob188/11b (RS0128738)

OGH2Ob188/11b11.10.2012

Rechtssatz

Unter dem ‑ zumeist im Zusammenhang mit Leasingverträgen verwendeten ‑ Begriff des „Mietkaufs“ werden im Allgemeinen Vereinbarungen verstanden, in denen Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags miteinander verbunden sind. Der Unterschied zum Leasing wird darin gesehen, dass die Gebrauchsüberlassung beim Mietkauf nicht das eigentliche Vertragsziel ist, sondern der Vertrag von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb des Mietkäufers gerichtet ist.

Normen

ABGB §1090 IIf
ABGB §1053

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012
4 Ob 235/14hOGH11.08.2015
4 Ob 160/19mOGH24.09.2019

Dokumentnummer

JJR_20121011_OGH0002_0020OB00188_11B0000_002

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