OGH 2Ob183/48

OGH2Ob183/4816.6.1948

SZ 21/105

Normen

Grundbuchsgesetz §61
Grundbuchsgesetz §73
Grundbuchsgesetz §61
Grundbuchsgesetz §73

 

Spruch:

Die Klage gegen den Treuhänder, der aus Gebührengrunden als Erwerber angeführt wurde, auf Einverleibung des Eigentums kann nicht grundbücherlich angemerkt werden.

Entscheidung vom 16. Juni 1948, 2 Ob 183/48.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die beiden oberen Instanzen wiesen in Abänderung der erstinstanzlichen Beschlüsse den Antrag auf Anmerkung der Klage ab.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Klägerin begehrt mit ihrer Klage unter Hinweis darauf, daß sie während des Bestandes der Ehe mit dem Beklagten aus gemeinsamen Mitteln, wie Verdiensten und Ersparnissen, die Liegenschaft EZ. 1071 Grundbuch L. gemeinsam mit dem Beklagten gekauft habe und nur der Einfachheit halber und aus Gebührenersparungsgrunden der Kauf formell und im Namen des Beklagten geschlossen und dieser daher allein im Grundbuche als Eigentümer eingetragen worden sei, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin an der Liegenschaftshälfte zu willigen und die hiezu erforderlichen Erklärungen abzugeben, weil zwischen den Streitteilen ausdrücklich vereinbart worden sei, daß der Beklagte jederzeit auf Verlangen der Klägerin verpflichtet sei, in die Einverleibung dieses ihres Hälfteeigentums zu willigen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Mit der Klage war der Antrag auf Anmerkung derselben im Grundbuche verbunden, dem der Erstrichter Folge gegeben hat, während das Rekursgericht diesen Antrag abwies.

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes ist unbegrundet. Wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, sind in den §§ 61 bis 73 Grundbuchsgesetz jene Fälle aufgezählt, in denen die Anmerkung einer Klage erfolgen kann. Die Aufzählung ist eine taxative. Der vorliegende Fall gehört nicht dazu. Im Grundbuchsgesetz handelt es sich vielmehr stets um Fälle, in denen ein Widerspruch zwischen Grundbuchsstand und matriellem Rechte besteht. Im vorliegenden Falle besteht ein solcher Widerspruch nicht und soll erst im Prozeßwege die Einräumung eines bücherlichen Rechtes erkämpft werden, wobei als Rechtsgrund die Zuhaltung einer angeblichen Vereinbarung über Einräumung von bücherlichen Rechten geltend gemacht wird. Das bücherliche Recht soll somit erst begrundet werden. Die Ansicht des Revisionsrekurses, daß in dem Begehren um Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin auch die Behauptung enthalten sei, daß die Einverleibung des Beklagten auf der von der Klägerin in Anspruch genommenen Liegenschaftshälfte ungültig sei, ist abwegig, da die klagende Partei ja selbst in der Klage angibt, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten auf der ganzen Liegenschaft im Einvernehmen mit der Klägerin geschah und somit keineswegs ein Widerspruch zwischen Grundbuchsstand und materiellem Recht besteht.

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Stichworte