Normen
ABGB §1002
2 Ob 176/10m | OGH | 22.06.2011 |
Dokumentnummer
JJR_20110622_OGH0002_0020OB00176_10M0000_007
Rechtssatz
Ein Immobilienmakler ist in der Regel nur mit der Vermittlung eines Geschäftsabschlusses betraut, er hat aber keine Vertretungsmacht.