OGH 2Ob176/07g (RS0123734)

OGH2Ob176/07g29.5.2008

Rechtssatz

Bei Zerstörung eines Gebäudes ist nicht nur dieses, sondern auch die gesamte Liegenschaft als „beschädigtes Gut" anzusehen. Deren Werterhöhung ist daher auch bei objektiv-abstrakter Berechnung zugunsten des Schädigers in Anrechnung zu bringen. Dieses Ergebnis steht auch mit der Auffassung im Einklang, wonach bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung nur Vorteile anrechenbar sein können, die am beschädigten Gut selbst entstanden sind (vgl RIS-Justiz RS0022824 [T2]).

Normen

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A

2 Ob 176/07gOGH29.05.2008

Veröff: SZ 2008/73

Dokumentnummer

JJR_20080529_OGH0002_0020OB00176_07G0000_003

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