2 Ob 176/07g | OGH | 29.05.2008 |
Veröff: SZ 2008/73 |
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00176_07G0000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Bei Zerstörung eines Gebäudes ist nicht nur dieses, sondern auch die gesamte Liegenschaft als „beschädigtes Gut" anzusehen. Deren Werterhöhung ist daher auch bei objektiv-abstrakter Berechnung zugunsten des Schädigers in Anrechnung zu bringen. Dieses Ergebnis steht auch mit der Auffassung im Einklang, wonach bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung nur Vorteile anrechenbar sein können, die am beschädigten Gut selbst entstanden sind (vgl RIS-Justiz RS0022824 [T2]).
2 Ob 176/07g | OGH | 29.05.2008 |
Veröff: SZ 2008/73 |
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00176_07G0000_003
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