OGH 2Ob173/99a (RS0112189)

OGH2Ob173/99a24.6.1999

Rechtssatz

Aus § 8 Abs 2 EKHG ergibt sich keine allgemeine Einstandspflicht der Beteiligten für einander; eine Haftung für fremdes Verhalten besteht nur insoweit, als dies in besonderen Tatbeständen angeordnet ist. Die Anordnung der Solidarhaftung des § 8 Abs 2 EKHG kann keine Erweiterung der Haftung eines jeden einzelnen Beteiligten mit sich bringen. Gemäß § 1302 Satz 1 ABGB ist die Solidarhaftung bei Bestimmbarkeit der Anteile ausgeschlossen.

Normen

ABGB §1302 Satz1 A
EKHG §8 Abs2

2 Ob 173/99aOGH24.06.1999
2 Ob 58/07dOGH24.01.2008

Bem: Im vorliegenden waren die Anteile der am Unfall Beteiligten an den verursachten Schäden nicht im Sinne des § 1302 ABGB bestimmbar. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990624_OGH0002_0020OB00173_99A0000_001

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