Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie einschließlich der rechtskräftigen Teile insgesamt folgendermaßen zu lauten haben:
„1. Die Klagsforderung besteht mit 12.029,90 EUR zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht mit 5.009,97 EUR zu Recht.
3. Die beklagten Parteien sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 7.019,93 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. Juni 2010 binnen 14 Tagen zu zahlen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere 9.019,94 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. Juni 2010 zu zahlen, wird abgewiesen.
5. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien an anteiligen Barauslagen erster Instanz 394,42 EUR binnen 14 Tagen zu ersetzen.
6. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.692,52 EUR (darin 198,90 EUR USt und 499,14 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.205,36 EUR (darin enthalten 82,09 EUR USt und 712,80 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und der Erstbeklagte waren als Lenker von Personenkraftwagen an einem Verkehrsunfall beteiligt.
Der Kläger klagte unter Anrechnung eines Mitverschuldens von einem Drittel zwei Drittel seines mit 24.059,80 EUR der Höhe nach außer Streit stehenden Schadens, somit 16.039,87 EUR sA ein.
Die Beklagten, die vom Alleinverschulden des Klägers am Unfall ausgehen, behaupten einen unfallkausalen Schaden des Erstbeklagten in Höhe von 34.659,95 EUR, den sie als Gegenforderung einwenden.
Dem Erstbeklagten wurden vom Haftpflichtversicherer des Klägers vor Schluss der Verhandlung erster Instanz insgesamt 10.500 EUR wegen des Unfalls ausgezahlt.
Das Erstgericht ging von einer Verschuldensteilung von 2:1 zulasten des Klägers aus. Es sprach aus, die Klagsforderung bestehe mit 8.019,93 EUR zu Recht, die Gegenforderung bestehe bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht, und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. In der rechtlichen Beurteilung führte es aus, im Hinblick auf die Außerstreitstellungen und Feststellungen zu den Schäden des Erstbeklagten ergebe sich dessen Schaden abzüglich der Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Klägers von 10.500 EUR mit 20.519,95 EUR.
Das Berufungsgericht ging von einem gleichteiligen Verschulden der Lenker aus. Es sprach aus, die Klagsforderung bestehe mit 12.029,90 EUR, die Gegenforderung mit 10.259,97 EUR zu Recht. Es gab daher dem Klagebegehren mit 1.769,93 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die eingewendete Gegenforderung nur mit 5.009,97 EUR als zu Recht bestehend beurteilt und demgemäß dem Klagebegehren mit 7.019,93 EUR sA stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten haben keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Revisionswerber weist zutreffend darauf hin, dass dem Berufungsgericht ausgehend von der von ihm vorgenommenen gleichteiligen Verschuldensteilung bei der Berechnung des Zurechtbestehens der Gegenforderung ein Rechenfehler unterlaufen ist:
Das Erstgericht ist - wie aus seinen oben dargestellten Berechnungen ersichtlich - von einem Gesamtschaden auf Beklagtenseite von 31.019,95 EUR (10.500 plus 20.519,95) ausgegangen. Im Berufungsverfahren war die Höhe des Schadens auf Beklagtenseite nicht mehr strittig. Von dem genannten Schadensbetrag ist daher auszugehen. Auf der Basis des im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen gleichteiligen Verschuldens beider Lenker hat somit der Erstbeklagte Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines Schadens, somit von 15.509,97 EUR (31.019,95 dividiert durch 2). Zieht man davon die vom Haftpflichtversicherer des Klägers bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt 10.500 EUR ab, verbleibt als zu Recht bestehende Gegenforderung ein Betrag von 5.009,97 EUR.
Das angefochtene Urteil war in diesem Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist mit 43,8 % seines Anspruchs durchgedrungen, was eine Kostenaufhebung rechtfertigt (vgl die Belegstellen bei Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 112). Der dem Kläger zu ersetzenden anteiligen Pauschalgebühr von 324,24 EUR steht der sich aus den Sachverständigengebühren und der Zeugengebühr zu errechnende Saldo zugunsten der Beklagten von 718,67 EUR gegenüber, woraus sich eine Zahlungspflicht des Klägers in Höhe der Differenz ergibt.
Die Kostenentscheidung für das zweitinstanzliche Verfahren gründet sich auf die §§ 41, 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Der Kläger war mit seiner Berufung mit 43,8 % erfolgreich, weshalb auch insoweit mit Kostenaufhebung vorzugehen war und der Kläger 43,8 % der aufgewendeten Pauschalgebühr verlangen kann. Die Beklagten waren mit ihrer Berufung gänzlich erfolglos und müssen dem Kläger die Kosten seiner Berufungsbeantwortung ersetzen.
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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