European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00160.17V.0928.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114; RS0115719 [T15]). Dies gilt auch für die Frage der Entziehung beziehungsweise Aussetzung des Kontaktrechts (RIS-Justiz RS0097114 [T8]).
Angesichts der festgestellten Auswirkungen, die Kontakte der beiden Kinder zu ihren leiblichen Eltern, den Rechtsmittelwerbern, bewirken, liegt in der von den Vorinstanzen ausgesprochenen gänzlichen Aussetzung dieser Kontakte keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung: Es steht fest, dass beide Kinder nach Kontakten mit den leiblichen Eltern deutlich verhaltensauffällig und belastet wirken. Die bereits vorhandenen posttraumatischen Verhaltensstörungen treten nach Kontakten verstärkt auf (Albträume, dissoziative Zustände und Impulsausbrüche bei dem im Jahr 2009 geborenen J*****, extreme Trennungs‑ und Verlustängste, starkes Weinen und stark desorganisiertes ambivalentes Verhalten bei der im Jahr 2010 geborenen A*****).
Soweit die Rechtsmittelwerber im Revisionsrekurs einen Verfahrensmangel des Erstgerichts darin sehen, sie hätten über die Wichtigkeit des Besuchs einer Tagsatzung belehrt werden müssen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diesen angeblichen Verfahrensmangel im Rekurs nicht gerügt haben, was sie im Revisionsrekurs nicht mehr nachholen können (RIS-Justiz RS0074223 [T3, T4]).
Die Behauptung der Rechtsmittelwerber, ihre von der Gutachterin angeführte Beratungs- und Anleitungsresistenz sei nicht mehr gegeben, widerspricht den Feststellungen der Vorinstanzen.
Die Eltern können aber geänderte Umstände, die eine für sie günstigere Beurteilung ermöglichen, ohnedies in einem neuen Antrag auf Einräumung eines Kontaktrechts ins Treffen führen. Insofern ist auch der im Revisionsrekurs erhobene Vorwurf nicht zutreffend, durch die Entscheidungen der Vorinstanzen werde den Eltern das Kontaktrecht jedenfalls „auf die Dauer von fünf bis sieben Jahren“ entzogen.
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