Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Rechtsmißbrauch auch vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Mißverhältnis besteht (SZ 63/49 u.a.; Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung 224 mwN; vgl Reischauer in Rummel2 § 1295 ABGB Rz 59 mwN). Ein solches Mißverhältnis hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, da einerseits nicht erkennbar ist, inwieweit die Kläger den strittigen (0-15,5 cm schmalen) Grundstückstreifen nutzen könnten, weil er sich jenseits der Grenzmauer der Kläger befindet, und andererseits die Entfernung des Zaunes des Beklagten mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wäre. Mit dieser Auffassung - die jedenfalls solange vertretbar ist, als die Grenzmauer der Kläger besteht - hat das Berufungsgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen.
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