European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E126781
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem (erkennbar) angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht Beschlüsse des Erstgerichts über den Aufwandersatz und die Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sowie über die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe. In beiden Punkten ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 und Z 2 AußStrG).
Dies führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses. Ein Verbesserungsverfahren mit dem Ziel der Rechtsmittelausführung durch einen Anwalt oder Notar (§ 6 Abs 2 AußStrG) ist entbehrlich, weil der Revisionsrekurs auch durch fachkundige Vertretung nicht zulässig werden könnte (RS0120029).
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