OGH 2Ob154/23w

OGH2Ob154/23w19.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowiedie Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2020 verstorbenen E*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellerinnen 1. A*, vertreten durch Mag. Rudolf Augustin ua, Rechtsanwälte in Stockerau, und 2. E*, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 21. Juni 2023, GZ 23 R 422/22i, 23 R 423/22m-104, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00154.23W.0919.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Strittig ist im Revisionsrekursverfahren allein, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des eigenhändigen Testaments vom 2. Oktober 2018, auf das sich die Erbantrittserklärung der Zweitantragstellerin stützt, (noch) testierfähig war.

[2] Das Erstgericht verneinte die Testierfähigkeit, stellte das Erbrecht der Erstantragstellerin aufgrund eines 2015 errichteten, unstrittig gültigen Testaments fest und wies die Erbantrittserklärung der Zweitantragstellerin ab.

[3] Das Rekursgericht gab auch im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang: 2 Ob 40/23f) dem Rekurs der Zweitantragstellerin in der Hauptsache nicht Folge.

[4] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekursder Zweitantragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Feststellung der Erbrechts der Zweitantragstellerin; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf:

Rechtliche Beurteilung

[6] 1. Die im Revisionsrekurs gerügten Mangelhaftigkeiten des Rekursverfahrens hat der Oberste Gerichtshof geprüft; sie liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). Das Rekursgericht hat sich im zweiten Rechtsgang umfassend und mit von der Aktenlage gedeckter Begründung mit den im Rekurs gerügten Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens auseinandergesetzt und deren Vorliegen verneint. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – keinen Revisionsrekursgrund bilden (RS0050037).

[7] 2. Die im Rekurs unterlassene Rechtsrüge kann auch im außerstreitigen Verfahren nicht im Revisionsrekurs nachgeholt werden (RS0043480 [T12]).

[8] 3. Der außerordentliche Revisionsrekurs war damit insgesamt zurückzuweisen.

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