Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß die (während eines Aufteilungsverfahrens erhobene) Klage eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen auf Räumung der Ehewohnung, die gemäß § 81 Abs 2 EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört, unter § 235 Abs 1 AußStrG fällt, weil es sich um einen Anspruch "hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens" handelt, ergibt sich klar und eindeutig aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang des Gesetzes sowie den Gesetzesmaterialien (vgl den Ausschußbericht in MGA 302 § 235 AußStrG Anm 3), sodaß keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.
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