OGH 2Ob1508/93

OGH2Ob1508/9311.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Viktor H*****, vertreten durch Dr.Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die Beklagte Konkursmasse des Vermögens von Dr.Christine S*****, vertreten durch den Masseverwalter Dr.Wolfgang Reinisch, Rechtsanwalt in Radkersburg, wegen S 314.751,10 sA, infolge Revisionsrekurses der Dr.Christine S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 22.Oktober 1992, GZ 3 R 171/92-57, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten 24 Cg 163/89 des Landesgerichtes für ZRS Graz werden diesem Gericht ohne Entscheidung über das Rechtsmittel von Dr.Christine S***** zurückgestellt.

Text

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist eine Forderung des Klägers aus angeblich auftragsgemäß erfolgten Warenlieferungen und Dienstleistungen laut Rechnung vom 1.3.1989.

Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 22.Oktober 1992, GZ 3 R 171/92-57, wurde einem Rekurs der Dr.Christine S***** gegen einen Beschluß über die Verfahrenshilfe nicht Folge gegeben. Diese erhob dagegen einen "außerordentlichen Revisionsrekurs".

Über das Vermögen von Dr.Christine S***** wurde mit Wirkung vom 3.12.1992 vom Landesgericht für ZRS Graz, 25 S 87/92, der Konkurs eröffnet und Dr.Wolfgang Reinisch, Rechtsanwalt in Radkersburg, zum Masseverwalter bestellt.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Konkurseröffnung wurde das gegenständliche Verfahren unterbrochen. Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig. In einem solchen Fall ist während der Dauer der eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens über das vorher erhobene Rechtsmittel nicht zu entscheiden (EvBl 1979/115; SZ 56/32 und SZ 59/45). Zufolge Unterbrechung des Verfahrens sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen.

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