European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00150.17Y.0928.000
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Rekursgericht die Gebühren des Rechtsmittelwerbers als Gerichtskommissär. Sein dagegen gerichteter „außerordentlicher“ Revisionsrekurs betrifft den Kostenpunkt (7 Ob 163/11g, 7 Ob 6/14d) und ist daher nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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