Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben.
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 4.820,39 samt 4 % Zinsen seit 11. 11. 2001 zu bezahlen und die mit EUR 2.289,88 (darin enthalten EUR 220,36 USt und EUR 663,58 Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren erster und zweiter Instanz zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 929,74 (darin enthalten EUR 66,62 USt und EUR 530 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Kaufmann und war unter anderem an der mittlerweile gelöschten J. L. B***** GmbH (mittelbar) beteiligt. Die Klägerin betreute den Beklagten seit 1982 in steuerlichen Angelegenheiten und erbrachte für ihn persönlich diesbezüglich Leistungen. Darüber hinaus war sie auch für Gesellschaften, an denen der Beklagte beteiligt war, tätig; das Honorar hiefür wurden den jeweiligen Gesellschaften in Rechnung gestellt.
In der Zeit vom 1. 6. 1999 bis 25. 8.1999 erbrachte die Klägerin für den Beklagten im Zusammenhang mit einer steuerlichen Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 und für die Erstellung der Steuererklärung für 1998 Leistungen, die sie mit Honorarnote vom 1. 9. 1999 in Höhe des Klagsbetrages in Rechnung stellte. Über ausdrücklichen Wunsch des Beklagten wurde diese Honorarnote der J. L. B***** GmbH zugestellt, weil er an dieser GmbH nicht nur (mittelbar) beteiligt, sondern für diese auch als Angestellter tätig war und seine geschäftliche Korrespondenz über diese Adresse abwickelte. Die Rechnung kam dem Beklagten auch zu und wurde von der J. L. B***** GmbH am 10. 9. 1999 bezahlt, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass diese Zahlung ohne Mitwirkung des Beklagten erfolgte. Die J. L. B***** GmbH befand sich zum Zeitpunkt der Zahlung (seit 19. 7. 1999) im Ausgleich. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, ob diese Zahlung mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters erfolgte, obwohl die damit bezahlten Leistungen ausschließlich für den Beklagten als Einzelunternehmer erbracht worden waren.
Am 13. 9. 1999 wurde über das Vermögen der J. L. B***** GmbH der Anschlusskonkurs eröffnet.
Mit Schreiben vom 11. 10. 2001 forderte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J. L. B***** GmbH die Klägerin zur Rückzahlung des Klagebetrages auf; die von der J. L. B***** GmbH bezahlte Honorarforderung könne nicht als Forderung gegen die Konkursmasse anerkannt werden; einerseits handle es sich dabei um eine an den Beklagten ausgestellte Honorarnote, weshalb diese Leistungen für ihn erbracht worden seien; andererseits seien darin Leistungen enthalten, die vor der Ausgleichseröffnung erbracht worden seien; eine Kompensation mit einer Zahlung der Masse nach Ausgleichseröffnung sei unzulässig.
Mit Schreiben vom 25. 10. 2001 wurde der Beklagte unter Bekanntgabe dieses Sachverhaltes aufgefordert, den Klagebetrag zu überweisen, um die Rückzahlung an den Masseverwalter veranlassen zu können. Mit weiterem Schreiben vom 10. 1. 2002 forderte der Masseverwalter die Klägerin letztmalig mit Fristsetzung zur Rückzahlung des Klagebetrages auf.
Am 22. 1. 2002 bezahlte eine Schwestergesellschaft der Klägerin den Klagebetrag mit dem Verwendungszweck "Konkurs J. L. B***** GmbH f Dr. Martin D*****". Diese Zahlung erfolgte im Namen und auf Rechnung der Klägerin.
Die Klägerin begehrt Zahlung des Klagebetrages. Sie habe für den Beklagten persönlich Leistungen erbracht und diese mit Honorarnote in Rechnung gestellt. Der Betrag sei in der Folge von der J. L. B***** GmbH bezahlt worden. Über das Vermögen dieser Gesellschaft sei am 13. 9. 1999 der Anschlusskonkurs eröffnet worden. Der Masseverwalter habe mit Schreiben vom 11. 10. 2001 die Rückzahlung des an die Klägerin bezahlten Betrages begehrt, weil diese Leistungen nicht für die Gesellschaft, sondern für den Beklagten und überdies vor Ausgleichseröffnung erbracht worden seien. Der Masseverwalter habe seinen Anspruch nicht auf einen Anfechtungstatbestand nach den §§ 27 ff KO, sondern auf einen bereicherungsrechtlichen Tatbestand, der nach 30 Jahren verjähre, gestützt. Die zum Zahlungszeitpunkt erforderliche Zustimmung des Ausgleichsverwalters sei nicht vorgelegen. Der Beklagte sei vergeblich zur Rückzahlung aufgefordert worden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Rückzahlung des von der J. L. B***** GmbH bezahlten Betrages an den Masseverwalter sei rechtsgrundlos erfolgt, weil es sich um einen Anfechtungsanspruch gehandelt habe, der erst nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO und auch nicht mittels Klage geltend gemacht worden sei. Die Rückzahlung komme daher der Zahlung einer Nichtschuld gleich und rechtfertige nicht die nunmehrige Geltendmachung. Überdies habe der Beklagte für die Erbringung dieser Leistungen keinen Auftrag erteilt; das Begehren sei überhöht.
Das Erstgericht hat ausgehend vom oben zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Es erörterte rechtlich, zwischen den Streitteilen sei ein Werkvertrag geschlossen worden, der den Werklohnanspruch in Höhe des Klagebetrages rechtfertige. Durch die vom Beklagten veranlasste Zahlung dieses Betrages durch die J. L. B***** GmbH sei die Verbindlichkeit gemäß den §§ 1412, 1423 ABGB erfüllt und erloschen. Der Masseverwalter sei nicht berechtigt gewesen, diesen Betrag von der Klägerin zurückzufordern, weshalb diese auch nicht berechtigt sei, den Betrag vom Beklagten zu fordern. Die Klägerin stütze ihr Begehren auch darauf, dass eine Rückforderung an den Masseverwalter nach Bereicherungsrecht erfolgt sei und sie daher zur Rückzahlung gezwungen gewesen sei, weil ein derartiger Anspruch nach 30 Jahren verjähre. Eine allfällige Bereicherung der Klägerin wäre durch die Zahlung der J. L. B***** GmbH erfolgte, weshalb eine Rückforderung durch den Masseverwalter nur im Rahmen einer Leistungskondiktion denkbar wäre. Eine Leistungskondiktion des Masserverwalters scheide aber aus, weil der Leistende (J. L. B***** GmbH) gewusst habe, dass er nichts schulde. Letztlich könne der Anspruch auch nicht auf § 8 Abs 2 AO gestützt werden. Nach dieser Bestimmung bedürfe der Schuldner zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörten, sowie für unentgeltliche Verfügungen, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Rechtshandlungen, die entgegen dieser Bestimmung ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters vorgenommen würden, seien den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen und dass der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt habe. Da hier nicht feststehe, wie lange die Klägerin auch für die J. L. B***** in steuerlichen Angelegenheiten tätig gewesen sei und ob sie von der Ausgleichseröffnung hätte wissen müssen, könne man zwar davon ausgehen, dass ihr der Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaft bekannt und sohin erkennbar gewesen sei, dass diese Zahlung einer nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen den Beklagten bestehenden Forderung nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der GmbH gehöre, nicht aber auch, dass sie von der fehlenden Zustimmung des Ausgleichsverwalters hätte wissen müssen.
Das Berufungsgericht gab der dagegen allein wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erachtete den erstmals in der Berufung erhobenen Vorwurf, der Beklagte habe den Tatbestand den Untreue nach § 153 StGB erfüllte, weil er als Gesellschafter eine private Verbindlichkeit durch die GmbH erfüllen habe lassen, einerseits als feststellungswidrige Behauptung und andererseits als unbeachtliche Neuerung. Diese treffe auch auf das Vorbringen zu, die festgestellte Vorgangsweise stelle eine verstecke Einlagenrückgewähr der J. L. B***** GmbH an den Beklagten dar. Überdies sei der Beklagte nicht Gesellschafter der J. L. B***** GmbH gewesen. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe die Klägerin auch von der Ausgleichseröffnung bzw von der fehlenden Zustimmung des Ausgleichsverwalters zur Zahlung der Schuld des Beklagten durch die GmbH nichts wissen müssen, weshalb auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 8 AO zu folgen sei. Darüberhinaus wäre die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen für den Masseverwalter zur Anfechtung bereits abgelaufen. Zu den Anspruchsgrundlagen der § 1422 sowie § 1042 ABGB sei anzuführen, zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Klägerin habe weder eine fremde Schuld bestanden, die Voraussetzung für die Einlösung sei, noch habe sie selbst einen fremden Aufwand getätigt, aufgrund dessen der Beklagte bereichert gewesen wäre. Die Klägerin habe selbst gedacht, einem Kondiktionsanspruch des Masseverwalters ausgesetzt zu sein, was aber nicht der Fall gewesen sei. Wolle man einen Kondiktionsanspruch des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der J. L. B***** GmbH auf § 1432 ABGB stützen, sei zu bemerken, dass diese bei Zahlung gewusst habe, dass sie eine fremde Schuld - die des Beklagten - zahle. Damit sei eine Rückforderung nach § 1432 letzter Satz ABGB ausgeschlossen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur "gegenständlichen" Rechtsfrage fehle. Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
In der Revision der Klägerin wird darauf verwiesen, durch die Zahlung der J. L. B***** GmbH am 10. 9. 1999 habe diese eine fremde Schuld, nämlich die des Beklagten bezahlt, weshalb der GmbH bzw dem Masseverwalter ein Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB zustehe. Dieser Anspruch verjähre gemäß § 1479 ABGB in 30 Jahren. Zum Zeitpunkt der Rückzahlung durch die Klägerin an den Masseverwalter (am 22. 1. 2001) habe daher eine "fremde" Schuld bestanden; die Klägerin habe durch diese Zahlung einen Aufwand gemacht, den der Beklagte selbst zu tragen gehabt hätte. Es sei nicht von Bedeutung, ob der Masseverwalter mit einer Klage gegen den Beklagten durchgedrungen wäre. Die Zahlung einer vermeintlich eigenen Schuld durch die Klägerin sei unschädlich, weil diese jedenfalls subsidiär zur Schuld des Beklagten gegenüber dem Masseverwalter bestanden habe. Das Klagebegehren sei auch nach § 1422 ABGB berechtigt, weil die Klägerin mit der Zahlung an den Masseverwalter die Forderung des Masseverwalters eingelöst habe. Auch der Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB sei erfüllt; die Zahlung der J. L. B***** GmbH stelle eine verbotene verdeckte Einlagenrückgewährung dar.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Rechtsprechung zu § 1042 nicht beachtet haben; sie ist auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen das Bestehen eines Werklohnanspruches gegen den Beklagten in Höhe des Klagebegehrens grundsätzlich als berechtigt angesehen haben. Dagegen wird auch in den Rechtsmittelgegenschriften des Beklagten nichts Wesentliches vorgebracht.
Diese - angemessene - Forderung der Klägerin wurde von der J. L. B***** GmbH, an der der Beklagte seiner eigenen Aussage nach zu 25 % beteiligt war (AS 45), und deren einziger Geschäftsführer sein Bruder war (AS 45), über Veranlassung des Beklagten im Wissen, dass hiemit nicht eine Schuld der Gesellschaft, sondern eine des Beklagten erfüllt wird, durch Zahlung getilgt. In diesem Zusammenhang ist allerdings zur Klarstellung anzumerken, dass der Beklagte inhaltlich des Firmenbuches tatsächlich nicht zu "25 %" an der J. L. B***** beteiligt war, sondern zu 25 % Gesellschafter der (mittlerweile gelöschten) D***** GesellschaftmbH war, die Alleingesellschafterin der J. L. B***** GmbH war.
Aus welchem Rechtsgrund die Zahlung der J. L. B***** an die Klägerin erfolgte, wurde nicht festgestellt. Unstrittig ist jedenfalls, dass durch diese Zahlung nicht eine Schuld der Gesellschaft, sondern eine solche des Beklagten getilgt wurde.
Auch einer näheren Prüfung eines Rechtsgrundes bei Zahlung der Klägerin an den Masseverwalter bedurfte es aus folgenden Überlegungen nicht:
Hatte die Klägerin auf Grund eigener gesetzlicher Verpflichtung als Solidarschuldnerin mit dem Beklagten eine gesetzliche oder vertragliche (siehe dazu unten) Pflicht des Beklagten durch Zahlung erfüllt, hat sie einen eigenen Rückforderungsanspruch gegen diesen nach § 869 ABGB, und zwar vollen Regress, weil "ein besonderes Verhältnis unter ihnen", nämlich die Pflicht des Beklagten zur Werklohnzahlung bestand.
Bestand hingegen keine gesetzliche Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung des Werklohns, steht ihr ein Regress im Sinne des § 1042 ABGB zu.
Die Klägerin hat sich zwar erst im Berufungsverfahren ausdrücklich auch auf die Bestimmung des § 1042 ABGB gestützt, doch schadet dies nicht, weil der festgestellte Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist.
Nach § 1042 ABGB hat derjenige, der für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, das Recht, den Ersatz zu fordern. Diese Bestimmung gewährt demnach dem, der für einen anderen einen Aufwand, insbesondere durch Zahlung fremder Schulden, macht, einen Bereicherungsregress, auch wenn die Vermögensverschiebung durch Leistung, aber ohne Irrtum oder sonstigen Willensmangel erfolgte (Rummel in ABGB³ Rz 1 zu § 1042). § 1042 ABGB greift zwar dann nicht ein, wenn der Aufwand in Erfüllung einer eigenen Vertragspflicht gegenüber dem Empfänger erfolgte (Rummel aaO Rz 3), ist aber nicht nur bei Erfüllung "gesetzlicher Ansprüche", sondern auch fremder Vertragspflichten anwendbar (Rummel aaO Rz 5 mwN).
Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 1042 ABGB ist der "animus obligandi", also die Absicht des Zahlenden, Ersatz zu verlangen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Rückforderung aber nur dann ausgeschlossen, wenn die Leistung nachweislich in der Absicht erbracht wurde, keinen Ersatz zu verlangen (Rummel aaO mwN), sonst wird der animus obligandi vermutet (SZ 61/241).
Nach der Rechtsprechung verjähren Ansprüche nach § 1042 ABGB in 30 Jahren (RIS-Justiz RS0019832).
Wendet man diese Rechtssätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, kann zunächst kein Zweifel bestehen, dass durch die Zahlung der J. L. B***** GmbH eine Schuld des Beklagten getilgt und sohin ein Aufwand für ihn gemacht wurde. Der weiters geforderte "animus obligandi" wird von der Rechtsprechung, wie dargelegt, vermutet. Die J. L. B***** GmbH wäre daher innerhalb der Verjährungsfrist nicht gehindert gewesen, diesen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Auch dem Masseverwalter war die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs gegenüber dem Beklagten nicht verwehrt. Demnach bestand zum Zeitpunkt der Rückzahlung der empfangenen Leistung ein aufrechter, auf § 1042 ABGB zu stützender bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch des Masseverwalters gegen den Beklagten. Der Masseverwalter hat sich aber zunächst an den Leistungsempfänger (Klägerin) gewendet und diesen zur Rückzahlung aufgefordert. Die Klägerin hat die von der J. L. B***** GmbH erhaltene Leistung dem Masseverwalter zurückbezahlt und sohin (auch) eine Schuld des Beklagten beglichen. Sie ist daher nicht gehindert, diese Forderung gegen den Beklagten im Sinne des § 1042 ABGB geltend zu machen. Da sich die der Höhe nach nicht strittige Klageforderung bereits aus diesem Grund als berechtigt erweist, muss auf die weiteren Argumente in der Revision nicht mehr eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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