Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil hinsichtlich des Klägers Siegfried P*** (2 Cg 1093/88) durch den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Begehren beider Kläger dem Grunde nach zu Recht bestehen. Die Beklagten bekämpften das Ersturteil insoweit, als die Begehren der Kläger mit mehr als einem Drittel der eingeklagten Forderungen zu Recht bestehen. Hinsichtlich des Klägers Siegfried P*** hatte das Berufungsgericht daher über S 207.198,58 zu entscheiden. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision enthält das Urteil des Gerichts zweiter Instanz nicht.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich des Klägers Siegfried P*** mit Revision.
Rechtliche Beurteilung
Da das Berufungsgericht über einen S 300.000,- nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat, ist ihm der Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs aufzutragen (1 Ob 595/85, 2 Ob 107/88 uva). Sollte sich aus dem Ausspruch ergeben, daß nur eine außerordentliche Revision zulässig ist, müßte dem Revisionswerber auch noch die Gelegenheit zur Verbesserung seines Rechtsmittels durch die gesonderte Angabe der Gründe verschafft werden, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO).
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