2 Ob 143/89 | OGH | 19.12.1989 |
7 Ob 655/90 | OGH | 27.09.1990 |
nur: Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach § 159 StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift. (T1) |
1 Ob 2269/96z | OGH | 16.12.1996 |
7 Ob 2339/96p | OGH | 22.10.1997 |
Auch; Beisatz: Hier: Vereinsorgane. (T2) Veröff: SZ 70/215 |
10 Ob 26/01y | OGH | 20.03.2001 |
Vgl auch; nur: Es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen. (T3) Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 Abs 1 BWG beziehungsweise § 4 Abs 1 KWG sowie die damit korrespondierende Strafbestimmung des § 98 Abs 1 BWG (§ 34 Abs 2 KWG). (T4) Beisatz: Keine Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern. (T5) |
6 Ob 196/05z | OGH | 01.12.2005 |
Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T6); Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T7) |
9 Ob 147/06t | OGH | 01.02.2007 |
Auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0020OB00143_8900000_001
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