OGH 2Ob143/89 (RS0059566)

OGH2Ob143/8919.12.1989

Rechtssatz

Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach § 159 StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift; es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen.

Normen

GmbHG §25
KO §69
StGB §159

2 Ob 143/89OGH19.12.1989
7 Ob 655/90OGH27.09.1990

nur: Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach § 159 StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift. (T1)

1 Ob 2269/96zOGH16.12.1996
7 Ob 2339/96pOGH22.10.1997

Auch; Beisatz: Hier: Vereinsorgane. (T2) Veröff: SZ 70/215

10 Ob 26/01yOGH20.03.2001

Vgl auch; nur: Es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen. (T3) Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 Abs 1 BWG beziehungsweise § 4 Abs 1 KWG sowie die damit korrespondierende Strafbestimmung des § 98 Abs 1 BWG (§ 34 Abs 2 KWG). (T4) Beisatz: Keine Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern. (T5)

6 Ob 196/05zOGH01.12.2005

Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T6); Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T7)

9 Ob 147/06tOGH01.02.2007

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0020OB00143_8900000_001

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