OGH 2Ob142/02z

OGH2Ob142/02z27.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann F*****, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. *****versicherungen, ***** und 2. Anton B*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zahlung von EUR 57.248,43 sA und einer monatlichen Rente von EUR 116,28, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. März 2002, GZ 5 R 37/02d-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Dezember 2001, GZ 11 Cg 43/00f-25, zum Teil als Teilurteil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass sie insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"1. Die angefochtene Entscheidung wird bezüglich der Abweisung eines Klageteilbegehrens von EUR 12.335,26 sowie EUR 19,38 an laufenden monatlichen Entgeltansprüchen dahin bestätigt, dass sie als Teilurteil wie folgt zu lauten hat:

Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 12.335,26 samt 4 % Zinsen seit 31. Mai 2000 sowie beginnend mit 1. Jänner 2000 jeweils am Monatsersten EUR 19,38 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die auf den bestätigten Teil entfallenden Berufungskosten wird der Endentscheidung vorbehalten. Im Übrigen, d.i. ist Umfange von EUR 44.913,17 samt 4 % Zinsen seit Klagsbehändigung und einer monatlichen Rente von EUR 96,90 beginnend mit 1. Jänner 2000, wird das angefochtene Urteil aufgehoben. In diesem Umfange wird die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen".

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 9. März 1995 als Fußgänger beim Überqueren einer Straße durch das vom Zweitbeklagten gelenkte und bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherte Fahrzeug schwer verletzt.

Er brachte vor, es stünden ihm folgende Ansprüche zu:

Schmerzengeld S 400.000

Verdienstentgang S 332.300

Besuchskosten S 44.676

Pflegekosten S 31.320

Aushilfskosten S 316.800

Heilbehandlungskosten S 7.931

Kosten für die Anschaffung eines PKW S 150.000.

Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht gehe er von einem Mitverschulden von 1/5 aus, die Beklagten hätten ihm daher 4/5, sohin S 1,018.421,16 zu bezahlen. Davon abzuziehen seien die bisher geleisteten Zahlungen, und zwar Schmerzengeld von S 186.666, Verdienstentgang von S 40.000 und Nebenforderungen von S 4.000.

Der Kläger warf dem Zweitbeklagten das Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit und einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor. Die beklagten Parteien wendeten ein, der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei bereits verglichen und bereinigt, alle Verdienstentgangsansprüche des Klägers seien endgültig abgefunden worden. Die übrigen Ansprüche seien verjährt, weil der erklärte Verjährungsverzicht nur Schmerzengeldansprüche aus Folgeschäden auf Basis einer Schadensteilung von 2 : 1 umfasst habe. Die Ansprüche des Klägers seien auch überhöht.

Der Kläger replizierte darauf, der von der erstbeklagten Haftpflichtversicherung erklärte Verjährungsverzicht gestatte ihm das Einfordern der Ansprüche auch nach Ablauf der Verjährungsfrist. Keiner der geltend gemachten Ansprüche sei abgefunden oder verglichen worden. Bestünde eine Abfindungserklärung, so sei diese ohne sein Wissen geschehen, eine vorhandene Abfindungserklärung fechte er wegen Irrtums an. Er und die erstbeklagte Haftpflichtversicherung seien davon ausgegangen, dass die Abfindungserklärung nicht als mit Wirkung für die Zukunft behaftet angesehen werde. Eine andere Interpretation sei auch nicht denkbar, weil dem damaligen Vertreter des Klägers nicht zugesonnen werden könne, derart leichtfertig mit Ansprüchen seines Mandanten vorgegangen zu sein. Auch er sei offensichtlich davon ausgegangen, dass der in der Folge bezahlte Betrag lediglich zur Abfindung bis zu diesem Zeitpunkt und lediglich für die im Korrespondenzweg aufgezeigte Beschäftigung dienen sollte. In Wahrheit seien aber weitergehende Ansprüche aus dem Titel Verdienstentgang gegeben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei folgende Feststellungen getroffen wurden:

Der Kläger beauftragte nach dem Unfall einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung. Im Einvernehmen mit der beklagten Partei (gemeint wohl: erstbeklagten Partei) wurde ein Sachverständiger bestellt, der ein Gutachten über die Verletzungen des Klägers erstattete. Aufgrund dieses Gutachtens richtete der Vertreter des Klägers an die erstbeklagte Partei am 6. 3. 1996 ein Schreiben, in dem er ausführte, aus dem Gutachten ergeben sich ein globaler Schmerzengeldanspruch von S 200.000, hievon unberührt blieben zu erwartende Dauerfolgen. Dem Grunde nach gehe er von einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Versicherungsnehmers der erstbeklagten Partei aus, weil von Seiten des Sachverständigen eine mehr als 20 %ige Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden sei und "kein Zweifel" darüber bestehe, dass bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit der Versicherungsnehmer der erstbeklagten Partei den PKW noch vor dem Kläger zum Stillstand gebracht hätte. Er könne sich daher einen Vergleich in der Form vorstellen, dass 2/3 des genannten Betrages als Schmerzengeld bezahlt und ein Feststellungsinteresse in der Höhe von 2/3 festgehalten werde.

Die erstbeklagte Partei antwortete mit Schreiben vom 21. 3. 1996, sie könne aus dem Titel Schmerzengeld einen Betrag von S 190.000 anerkennen und überweise unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel einen Betrag von S 126.666. Bezüglich Feststellungsinteresse erhalte der Vertreter des Klägers in der Beilage eine Verjährungsverzichtserklärung. In dieser von der erstbeklagten Partei firmenmäßig unterfertigten Urkunde erklärt diese, den Ansprüchen des Klägers aus dem Schadensfall vom 9. 3. 1995 die Einrede der Verjährung nicht entgegenzuhalten. Sie nehme zur Kenntnis, dass eine dennoch erhobene Verjährungseinrede gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde. Der Verjährungsverzicht beinhalte kein Anerkenntnis des Grundes und/oder der Höhe der vom Kläger nachzuweisenden Ansprüche. Am 20. 3. 1996 richtete der Vertreter des Klägers ein Schreiben an die erstbeklagte Partei, in dem er dieser eine Kopie eines Werkvertrages übermittelte und ausführte, aus dieser ergebe sich ein monatlicher Verdienstentgang des Klägers von S 8.700. Der Kläger sei aufgrund der Verletzungen für sieben Monate ausgefallen, woraus sich ein Verdienstentgang von S 60.900 ergebe, um welchen Betrag sich die Berechnungsgrundlage der Forderungen des Klägers erhöhe. Die erstbeklagte Partei erwiderte mit Schreiben vom 27. 3. 1996, sie könne aus dem Titel Verdienstentgang einen Betrag von S 30.000 anerkennen. Dabei sei berücksichtigt, dass laut SV-Gutachten lediglich ein viermonatiger "Ausfall" nachvollziehbar sei, die entsprechende Abfindungserklärung liege bei. Diese Abfindungserklärung, die als Betreff "Verdienstentgang" angibt, enthält folgenden Text:

"Zur Bereinigung dieser Schadensangelegenheit schlage ich, der Unterzeichnende, ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, folgendes vor:

Falls von Ihnen oder dritter Seite an mich insgesamt ein Betrag von ÖS 30.000

bezahlt wird, erkläre(n) ich und meine Rechtsfolger für alle Ansprüche, welcher Art immer, die mir aus diesem Anlass entstanden sind oder in Zukunft entstehen sollten, Ihnen sowie jeder dritten physischen oder juristischen Person gegenüber vollkommen und endgültig befriedigt zu sein. Mit der Bezahlung des genannten Betrages würden daher auch noch nicht bekannte, erkennbare oder voraussehbare Schäden abgegolten sein. ...".

Der Vertreter des Klägers unterfertigte diese Abfindungserklärung und übermittelte sie der erstbeklagten Partei mit Schreiben vom 18. 4. 1996, welches ua folgenden Text aufweist:

"In der obigen Angelegenheit übermittle ich Ihnen in der Beilage die von mir unterfertigte Abfindungserklärung über den Verdienstentgang von S 30.000 zu Ihrer weiteren Verwendung.

Bezüglich der von Ihnen abgegebenen Verzichtserklärung bezüglich der Einrede der Verjährung vom 9. 3. 1995 würde ich nur der Vollständigkeit halber um Neuerstellung ersuchen, um künftige Missverständnisse zu vermeiden, nämlich dahingehend, dass die Verschuldensteilung von 2 : 1 zugunsten meines Mandanten, auf welcher Basis der Vergleich abgeschlossen wurde, aufscheint". Daraufhin wurde dem Vertreter des Klägers eine Verzichtserklärung übermittelt, in welcher der Zusatz aufscheint, dass die Haftung auf Basis einer Verschuldensteilung von 2 : 1 von der erstbeklagten Partei anerkannt wird.

Mit Schreiben vom 4. 6. 1998 begehrte der Kläger eine weitere Begutachtung durch den Sachverständigen, weil er sich einer neuerlichen Operation unterziehen musste. Die erstbeklagte Partei veranlasste die Erstellung eines derartigen Gutachtens. Am 13. 10. 1998 richtete der Vertreter des Klägers an die erstbeklagte Partei ein Schreiben, in dem er weitere Zahlungen begehrte und zwar Schmerzengeld von S 90.000, Forderungen laut Schreiben vom 4. 6. 1998 von S 5.138 und S 2.793 sowie Verdienstentgang von S 26.100. Bei diesen Beträgen werde selbstverständlich das Mitverschulden in der Höhe von 1/3 anzurechnen sein.

Die erstbeklagte Partei erwiderte, sie könne wie folgt abrechnen:

Schmerzengeld S 90.000

Nebenforderungen S 6.000 (pauschal)

Abzüglich MV 1/3 S 32.000

Zuzüglich RA-Kosten S 6.000

Summe S 58.000.

Dieser Betrag werde in einem überwiesen. Die "Zuzahlungsbeträge" laut Schreiben vom 4. 6. 1998 seien als Sowiesokosten nicht ersatzpflichtig, ein allenfalls neuerlicher Verdienstentgang müsste nachgewiesen werden.

Der Vertreter des Klägers übersandte daraufhin mit Schreiben vom 11. 11. 1998 der erstbeklagten Partei Kopien des Werkvertrages und andere Urkunden, aus denen die erstbeklagte Partei ersehen könne, dass der Kläger doch einen "Nebenverdienst" gehabt habe. Er schlage nun vor, den Verdienstentgang mit S 10.000 zu pauschalieren. Dieser Betrag wurde von der erstbeklagten Partei auch bezahlt. Am 18. 10. 1999 richtete ein anderer Vertreter des Klägers an die erstbeklagte Partei ein Schreiben, in dem die Verschuldensteilung von 2 : 1 bekämpft und weitere Forderungen erhoben wurden. Die erstbeklagte Partei lehnte weitere Zahlungen ab. Die erstbeklagte Partei hat, weil Spätfolgen beim Kläger nicht ausgeschlossen werden konnten, die festgestellte Verjährungsverzichtserklärung ausgestellt und über den Verdienstentgang ausschließlich eine Abfindungserklärung. Da über das Schmerzengeld keine weitere Verhandlung geführt wurde, wurde darüber keine Abfindungserklärung ausgestellt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die eingeklagten Ansprüche seien, soweit sie nicht bereits endgültig abgefunden worden seien, verjährt.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung im Umfange der Abweisung eines Teilklagebegehrens von EUR 27.950,23 sowie der Abweisung des Begehrens auf Zahlung einer monatlichen Rente von EUR 19,38; die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten. Das Berufungsgericht sprach insoweit aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Im Übrigen, d.i. im Umfang von EUR 29.298,20 sA und einer monatlichen Rente von EUR 96,90 wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, der Kläger könne im Hinblick auf die Abfindungserklärung keine weiteren Ansprüche aus dem Titel des Verdienstausfalles geltend machen. Die Abfindungserklärung erfasse ausdrücklich auch nicht bekannte, erkennbare oder vorhersehbare Schäden aus dem Titel des Verdienstausfalles. Solche Abfindungsvergleiche seien grundsätzlich wirksam, weil der Geschädigte auf den ihm zustehenden Schadenersatz verzichten könne. Sie könnten wegen Irrtums angefochten werden; betreffe der Irrtum jedoch den Streitpunkt selbst, scheide eine Anfechtung aus. Ob der vom Kläger betraute Anwalt das ihm erteilte Mandat mit der Unterfertigung der Abfindungserklärung überschritten habe, sei irrelevant. Eine Abfindungserklärung könne auch wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden, doch habe sich der Kläger darauf nicht berufen.

Auch die nachträgliche Zahlung von S 10.000 durch die erstbeklagte Partei könne daran nichts ändern. Es fehle an einer Willenserklärung, sich auf den Inhalt der einst unterfertigten Abfindungserklärung nicht mehr zu berufen. Hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung von Verdienstentgang (S 322.300 = EUR 23.422,45) habe es daher jedenfalls bei der erstgerichtlichen Entscheidung zu bleiben.

Unberechtigt sei hingegen die von den beklagten Parteien erhobene Verjährungseinrede. Der "Verjährungsverzicht" der erstbeklagten Partei enthalte keine Einschränkung auf künftig fällig werdende Ansprüche oder etwa nur auf künftige Ansprüche aus dem Titel des Schmerzengeldes. Scheitere die Verjährungseinrede am Einwand von Treu und Glauben, dann sei es dem Kläger auch freigestanden, seine Forderung zu ändern und zu erhöhen und seiner Meinung nach ihm zustehende Ergänzungsbeträge nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelungen nachzufordern.

Ausgeschlossen seien nur Ansprüche des Klägers aus dem Titel des Verdienstentfalles, weil er hier eine Abfindungsunterklärung unterzeichnet habe, die das Geltendmachen jeder weiteren Ansprüche aus diesem Titel ausschließe.

Die Möglichkeit, unter Berufung auf Schadenersatzpflichten alle nicht endgültig bereinigten Ansprüche geltend machen zu können, stehe jedoch unter einer weiteren Einschränkung. Die Parteien seien nämlich von einer Schadensteilung von 2 : 1 zugunsten des Klägers ausgegangen. Über Wunsch des Klägers habe die erstbeklagte Haftpflichtversicherung in ihrem "Verjährungsverzicht" einen Text aufgenommen, wonach sie die Haftung auf Basis einer Verschuldensteilung von 2 : 1 anerkenne. Es bestehe kein vernünftiger Grund für die Annahme, den Verzicht auf die Verjährung auf eine darüber hinausgehende Ersatzquote auszudehnen. Der insoweit beschränkte Verjährungsverzicht beseitige die Gefahr einer Verjährung daher nur in diesem bezeichneten Umfange. Soweit die geltend gemachten Forderungen innerhalb dieser Quote blieben, könne der Kläger dem Verjährungseinwand mit Erfolg die Replik des arglistigen Handelns (Verstoß gegen Treu und Glauben) entgegenhalten. Soweit seine Forderung darüber hinausgehe, greife dagegen die Verjährungseinrede.

Zusammenfassend folge daraus, dass der Abfindungsvergleich die aus dem Titel des Verdienstentfalles geltend gemachten Ansprüche von S

322.300 von vornherein ausschließe. Der Verjährungseinwand greife, soweit der Kläger Ansprüche geltend mache, die eine Schadensquote von 2/3 überstiegen. Die nach Abzug des begehrten Verdienstausfalls verbliebenen Ansprüche an Kapital von S 950.727 seien daher allenfalls mit S 403.152 (= EUR 29.298,20) - nämlich: 2/3 von S

950.727 abzüglich der empfangenen Zahlungen von insgesamt S 220.666 und der weiteren von S 10.000 durch die Replik der Arglist durchsetzbar. Vom Rentenbegehren seien dies monatlich S 1.133,33.

Daraus folge, dass die angefochtene Entscheidung als Teilurteil im

Umfang einer Abweisung von EUR 27.950,23 (= S 384.603,60) an Kapital

und EUR 19,38 (= S 266,67) zu bestätigen sei. Das darüber

hinausgehende Begehren im Umfang von EUR 29.289,20 (= S 403.152) samt

Zinsen an Kapital und EUR 96.90 (= S 1.333,33) an Rentengebehren

müsse der Aufhebung verfallen, weil diesbezüglich jegliche Feststellungen über die Anspruchsvoraussetzungen fehlten. Gegen das das klagsabweisende Urteil bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Berufungsgerichtes und auch insoweit das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben werde und die Rechtssache auch in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werde.

Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht Zahlungen auf Verdienstentgang von anderen Ansprüchen des Klägers abgezogen hat. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahren wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger geltend, Erklärungen und Vereinbarungen seien nach dem Willen der Parteien auszulegen. Es sei zu fragen, was tatsächlich "gewollt" gewesen sei. Nur entsprechende Feststellungen hiezu ließen eine Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage zu. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes lasse infolge fehlender Feststellungen keine abschließende Beurteilung zu, weshalb ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege.

Unrichtig sei auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Verjährungsverzicht der erstbeklagten Partei sei quotenmäßig mit 2/3 der Ansprüche des Klägers limitiert und es bestehe kein vernünftiger Grund für die Annahme, den Verzicht auf die Verjährung auf eine darüber hinausgehende Ersatzquote auszudehnen. Auch hiezu fehlten alle Feststellungen im Ersturteil, weshalb ein subsidiärer Verfahrensmangel vorliege.

Überdies habe die erstbeklagte Partei eine unbeschränkte, ein Anerkenntnis ausschließende, Verjährungsverzichtserklärung abgegeben. Das folgende Begehren um Abänderung des bisherigen Ausschlusses eines Haftungsanerkenntnisses durch Aufnahme eines ausdrücklichen Haftungsanerkenntnisses zumindest auf Basis der Verschuldensteilung lasse keinen Rückschluss auf eine allfällige einvernehmliche Rücknahme der bereits abgegebenen uneingeschränkten Verjährungsverzichtserklärung zu.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Die Vorinstanzen haben die Abfindungserklärung aufgrund der schriftlichen Urkunde ausgelegt. Das Berufungsgericht dazu die Ansicht vertreten, sie umfasse jegliche Verdienstentgangsansprüche, also auch die nunmehr klagsgegenständlichen. Die Auslegung gemäß § 914 ABGB hat jedoch erst dann einzusetzen, wenn die behauptetermaßen vom Wortlaut der Urkunde abweichende Parteienabsicht durch Aufnahme der hiefür angebotenen Beweismittel vergeblich zu erforschen versucht wurde. Nur wenn eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht als erwiesen angenommen werden kann, darf der Gehalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden (RIS-Justiz RS0017783; SZ 65/17; Rummel in Rummel³, ABGB, § 914 Rz 4). Dem Vorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz ist im vorliegenden Fall (gerade noch) die Behauptung eines vom Inhalt der Abfindungserklärung abweichenden Parteiwillens zu entnehmen. Der Kläger hat doch vorgebracht, er und die erstbeklagte Partei seien davon ausgegangen, dass die Abfindungserklärung nicht als mit Wirkung für die Zukunft behaftet angesehen werde. Es fehlt aber an Feststellungen über die vom Kläger behauptete übereinstimmende Parteienabsicht, sondern haben die Vorinstanzen die Ansicht vertreten, die Auslegung der Erklärungen habe aufgrund des schriftlichen Vertragstextes zu erfolgen, weshalb ein Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) vorliegt (SZ 65/17).

Zutreffend ist allerdings die Abweisung durch die Vorinstanzen soweit sie 2/3 der Ansprüche des Klägers übersteigt. Dies allerdings nicht wegen Verjährung, sondern weil zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei - sämtliche Parteien gehen offenbar davon aus, dass diese auch als Vertreterin des Zweitbeklagten gehandelt hat - vereinbart wurde, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen. Geht man von der vom Erstgericht festgestellten Korrespondenz aus, dann besteht kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, dass die Parteien den Schaden des Klägers unter Zugrundelegung einer Verschuldensverteilung im Verhältnis von 2 : 1 zugunsten des Klägers abgewickelt haben wollten.

Da der Kläger 4/5 der von ihm behaupteten Ansprüche eingeklagt hat, ihm aber nur 2/3 zustehen können, ist sein Begehren, soweit es 2/3 der von ihm geltend gemachten Ansprüche übersteigt, jedenfalls unberechtigt. Dies gilt für das Rentenbegehren in der Form, wie es das Berufungsgericht dargelegt hat. Im Übrigen sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche von S 1,273.027 daher allenfalls mit S 618.018,66 (= EUR 44.913,17) berechtigt: 2/3 von S 1,273.027 abzüglich der empfangenen Zahlungen von insgesamt S 230.666 ergibt S 618.018,66.

Daraus folgt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung als

Teilurteil im Umfang einer Abweisung von S 169.736,94 (= EUR

12.335,26) und S 266,67 (= EUR 19,38) an Rentenbegehren. Hinsichtlich

des darüber hinausgehenden Begehrens im Umfange von insgesamt S 618.018,66 (= EUR 44.913,17) an Kapital und S 1.333,33 (= EUR 96,90) an Rente war hingegen die Entscheidung des Erstgerichtes aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 ZPO.

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