2 Ob 141/98v | OGH | 02.07.1998 |
3 Ob 146/02w | OGH | 23.10.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Mangels einer entsprechenden Vereinbarung gibt es keine förmliche Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und quoad usum eingebrachte Sachen sind nach Beendigung der Gesellschaft einfach dem Eigentümer zurückzustellen. Daraus folgt, dass mit Eintritt der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft bestehen kann, die allein einen Titel zur Weiterbenützung durch einen Gesellschafter auch über seinen Anteil hinaus gewähren könnte. (T1) |
6 Ob 61/05x | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Mit der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen kann nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft bestehen, die den Titel zur Weiterbenützung durch die verbleibenden Gesellschafter gewähren könnte. (T2) |
8 Ob 49/19t | OGH | 24.07.2019 |
Auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19980702_OGH0002_0020OB00141_98V0000_001
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