OGH 2Ob140/00b

OGH2Ob140/00b17.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Dr. Sylvia G*****, vertreten durch Gabriele Brigitta G*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Betroffenen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 3. April 2000, GZ 2 R 95/00w-132, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhoben in einer Eingabe die Betroffene (Punkt 1 der Eingabe) und ihre Vertreterin (Punkt 2 der Eingabe) einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Durch diesen Revisionsrekurs ist aber das der Betroffenen zustehende Rechtsmittelrecht verbraucht worden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, der auch im außerstreitigen Verfahren gilt (RIS-Justiz RS0007007; zuletzt 2 Ob 228/99i), ist der von der Vertreterin der Betroffenen erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte