OGH 2Ob139/19h

OGH2Ob139/19h19.9.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** R*****, vertreten durch Steßl und Kasper Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei W***** Group, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 23.466,25 EUR sA und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), im Verfahren über die Revision und den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekurs‑ und Berufungsgericht vom 29. April 2019, GZ 16 R 6/19y‑97, mit welchen der Beschluss und das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Oktober 2018, GZ 53 Cg 49/15p‑93, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00139.19H.0919.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Ersuchen zurückgestellt, sie zur Entscheidung über die Anträge auf Abänderung der Zulassungsaussprüche dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.

 

Begründung:

Die Rechtsmittel der Beklagten richten sich gegen ein Urteil und einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz, mit denen dieses einer Berufung gegen das stattgebende Urteil und einem Rekurs gegen die Zurückweisung eines von der Beklagten gestellten Zwischenantrags auf Feststellung nicht Folge gegeben hatte. Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens betrug 23.466,25 EUR, in Bezug auf jenen des Zwischenantrags auf Feststellung sprach das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht aus, dass er zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige. Das Gericht zweiter Instanz ließ weder die ordentliche Revision noch den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Entscheidungsgegenstände zusammenzurechnen sind, und erhebt daher eine außerordentliche Revision und einen außerordentlichen Revisionsrekurs; hilfsweise stellt er – nach diesbezüglichem Verbesserungsauftrag durch das Erstgericht – Anträge auf Abänderung der Zulassungsaussprüche. Das Erstgericht legt die Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.

1. Entscheidet das Gericht zweiter Instanz über eine Berufung gegen die Sachentscheidung und einen Rekurs gegen die Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrags (§ 236 ZPO), so sind die Werte der Entscheidungsgegenstände nicht zusammenzurechnen (RS0039661 [T2]); die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof ist daher für beide Entscheidungen gesondert zu beurteilen (zuletzt etwa 6 Ob 133/15z [6 Ob 134/15x]). Das Gericht zweiter Instanz hat daher bei der Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag zutreffend auch einen Bewertungsausspruch gefasst.

2. Angesichts der jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigenden Werte der Entscheidungsgegenstände sind beide Rechtsmittel nach § 502 Abs 3 ZPO bzw § 528 Abs 2 Z 1a ZPO vorbehaltlich einer Abänderung des Zulassungsausspruchs (§ 508 ZPO bzw § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO) jedenfalls unzulässig. In solchen Fällen sind die Rechtsmittel auch dann, wenn sie – wie hier – (primär) als außerordentlich bezeichnet werden, nicht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof, sondern zur Durchführung des Verfahrens nach § 508 ZPO (gegebenenfalls iVm § 528 Abs 2a ZPO) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (RS0109620). Gibt dieses Gericht einem oder beiden Zulassungsanträgen nicht statt, wären die davon betroffenen Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass der Oberste Gerichtshof nochmals damit zu befassen wäre.

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