2 Ob 133/99v | OGH | 29.06.2000 |
Veröff: SZ 73/107 |
3 Ob 248/06a | OGH | 22.02.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Nach den AGB („Kundenrichtlinien") der beklagten Bank führt nur eine schuldhafte, zumindest fahrlässige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbräuchlich behobenen Betrag. (T1)<br/>Beisatz: Das Diebstahlsrisiko ist vom Karteninhaber der Bankomatkarte im Vergleich zur kontoführenden Bank leichter zu beherrschen - die AGB normieren daher zulässiger Weise eine Risikoverteilung zu Lasten des Karteninhabers. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/29 |
4 Ob 221/06p | OGH | 20.03.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Unzulässiger Haftungsausschluss der Bank bei Missbrauch von Fernabfragecodes. (Klausel 38) (T3) |
10 Ob 70/07b | OGH | 28.01.2009 |
Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt (Klausel 2) und Klausel, wonach der Karteninhaber die Zusendung, mit welcher ihm der PIN-Code übermittelt wird, unverzüglich nach „Erhalt" zu öffnen, den PIN-Code zur Kenntnis zu nehmen und unmittelbar danach „zu vernichten" hat (Klausel 3 Satz 1), und, falls er „dies" unterlässt, für alle Schäden, die im Fall der missbräuchlichen Verwendung des PIN-Codes eintreten, haftet (Satz 2), verstoßen gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. (T5) |
1 Ob 88/14v | OGH | 27.11.2014 |
Vgl; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T6) |
6 Ob 233/15f | OGH | 22.12.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verlust, Diebstahl oder sonstiger Missbrauch einer SIM-Karte. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20000629_OGH0002_0020OB00133_99V0000_001
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