OGH 2Ob131/04k

OGH2Ob131/04k4.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** & Co, *****, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Martina S*****, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 18.894,43 sA, über die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2004, GZ 16 R 4/04g-16, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Oktober 2003, GZ 21 Cg 47/03s-11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte von der Beklagten Lagerkosten und Rechtsvertretungskosten. Der Streitgegenstand betrug im erstgerichtlichen Verfahren EUR 18.894,43 sA, im Berufungsverfahren EUR 13.839,82 sA. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die Beklagte "außerordentliche" Revision, welche das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Erhebt in den in § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen - wie hier: Entscheidungsgegenstand über EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,--; ordentliche Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen - eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, sowie auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

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