Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten Lagerkosten und Rechtsvertretungskosten. Der Streitgegenstand betrug im erstgerichtlichen Verfahren EUR 18.894,43 sA, im Berufungsverfahren EUR 13.839,82 sA. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die Beklagte "außerordentliche" Revision, welche das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Erhebt in den in § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen - wie hier: Entscheidungsgegenstand über EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,--; ordentliche Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen - eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, sowie auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
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