Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß berichtigte das Berufungsgericht sein Urteil vom 1.6.1995, GZ 2 R 118/95-64, dahin, daß in Punkt 3 des Urteilsspruchs die Worte "beschränkt hinsichtlich der erst- und zweitbeklagten Partei auf die Höchstbeträge des EKHG" ersatzlos zu entfallen haben.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten, der unzulässig ist.
Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes ist der Rekurs nur in den in § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO genannten Fällen zulässig. Auch Urteilsberichtigungsbeschlüsse des Berufungsgerichts ergehen im Berufungsverfahren, sind aber in § 519 Abs 1 ZPO nicht aufgezählt. Der bekämpfte Beschluß ist somit unanfechtbar (EvBl 1961/507; 7 Ob 599/90; 2 Ob 46/91 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1979; Kodek in Rechberger § 519 ZPO Rz 2).
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
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