OGH 2Ob129/02p

OGH2Ob129/02p24.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Krista S*****, vertreten durch Dr. Beatrix Wollner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, ***** vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 7.848,67 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2001, GZ 36 R 512/00m-75, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. August 2000, GZ 37 C 1506/94k-71, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall am 26. 7. 1985 schwer verletzt. Ihr wurde im Jahr 1986 ein pauschales Schmerzengeld von S 150.000 zugesprochen, weiters 1991 ein weiterer Schmerzengeldbetrag von S 72.623. Nunmehr begehrte sie ein weiteres Schmerzengeld mit der Begründung, die nunmehr eingetretenen Schmerzen seien bei den vorangegangenen Globalbemessungen nicht vorhersehbar gewesen. Beide Vorinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben und insbesondere festgehalten, dass jene Schmerzen, die nunmehr Grundlage für ihr Begehren waren, zuvor unvorhersehbar gewesen seien, weshalb in diesem besonderen Fall eine "Teileinklagung" von Schmerzengeld zulässig sei.

Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob es bei Beurteilung "einer vergleichsweisen Pauschalbemessung, in der auch eine Art Prozesskostenablöse enthalten sei, einem Rechtsirrtum unterlegen sei", stellt jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine mehrmalige ergänzende Schmerzengeldbemessung zulässig ist, ist in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (Nachweise Danzl, Das Schmerzengeld7 S 166 ff). Ob diese ausnahmsweisen Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilen und erreicht nicht die im § 502 Abs 1 ZPO geforderte Relevanz.

Es trifft auch zu, dass der Zuspruch von Schmerzengeld im Rahmen von Teilbemessungen für verschiedene Zeiträume nicht dazu führen darf, dass ein Geschädigter unter Umständen ein höheres Schmerzengeld bekommt, als er bei einer einzigen Globalbemessung bekommen hätte (Danzl aaO).

Ob im Einzelfall durch den Zuspruch von Schmerzengeld im Rahmen von Teilbemessungen der auch bei einer Globalbemessung angemessene Schmerzengeldbetrag erreicht wurde oder nicht, lässt sich ebenfalls nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen und stellt ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil auch grundsätzlich Fragen der Schmerzengeldbemessung einzelfallbezogen und nicht von allgemeiner Bedeutung sind.

Auch sonst werden in der Revision über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte