OGH 2Ob128/53 (RS0003162)

OGH2Ob128/5311.3.1953

Rechtssatz

Derjenige, zu dessen Gunsten der Zuschlag angemerkt wurde, hat kein Rekursrecht gegen die nach der Zuschlagerteilung erfolgte Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gegen den grundbücherlichen Eigentümer. Die Anmerkung des Zuschlages hat allerdings die Folge, dass weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.

Normen

EO §183 Abs3
EO §237 Abs1
GBG §72

2 Ob 128/53OGH11.03.1953

Veröff: SZ 26/68

3 Ob 423/59OGH11.11.1959
5 Ob 230/06vOGH28.11.2006

Dokumentnummer

JJR_19530311_OGH0002_0020OB00128_5300000_001

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