Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ. Prof. Mag. Dr. Dieter M*****, vertreten durch Dr. Eva Maria Hausmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ing. Bernd M*****, vertreten durch Mag. Christa Schatzl, Rechtsanwältin in Innsbruck, und 2. Verlassenschaft nach der am 21. August 1997 verstorbenen Maria M*****, vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Übertragung einer Liegenschaft und Zahlung von EUR 508.709,84 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 20. März 2003, GZ 6 R 37/03p-53, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 29. Jänner 2003, GZ 7 Cg 118/00g-49, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501; zuletzt 3 Ob 266/02p). Es mangelt daher der Rekursentscheidung an den gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO erforderlichen Aussprüchen. Diese wird das Rekursgericht zu ergänzen haben.
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