Normen
2 Ob 11/93 | OGH | 17.06.1993 |
Veröff: ZVR 1994/59 S 167 |
2 Ob 27/04s | OGH | 26.02.2004 |
Auch; Beisatz: Die zur Rechtfertigung der Beachtlichkeit an sich ungültiger Verkehrszeichen bei Beurteilung der zivilrechtlichen Ersatzpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen herangezogenen Argumente treffen aber jedenfalls auch dann nicht zu, wenn -wie im vorliegenden Fall- für den anderen Verkehrsteilnehmer (den Kläger) offenkundig war, dass ihm kein Recht (kein Vorrang) zustehe. (T1) |
2 Ob 157/09s | OGH | 29.10.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Der Grundsatz, wonach sich jedermann auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen kann und damit rechnen muss (darf), dass andere Verkehrsteilnehmer sich dem Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, gilt nicht uneingeschränkt. (T2); Beisatz: Maßgeblich ist, ob durch ein ohne entsprechende Verordnung aufgestelltes Verkehrszeichen ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt. (T3) |
2 Ob 133/20b | OGH | 05.08.2021 |
Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0020OB00011_9300000_001
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