OGH 2Ob116/16x (RS0130907)

OGH2Ob116/16x5.8.2016

Rechtssatz

Feststellungsurteile legen die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung fest. Für Schäden, die später als 27 Jahre nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eintreten, gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB, die mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt.

Normen

ABGB §1478

2 Ob 116/16xOGH05.08.2016

Veröff: SZ 2016/74

2 Ob 54/17fOGH28.03.2017

Beisatz: Dies gilt auch für Erklärungen, mit denen ein Verjährungsverzicht „mit der Wirkung eines Feststellungsurteils“ abgegeben wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20160805_OGH0002_0020OB00116_16X0000_001

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