OGH 2Ob115/08p (RS0124487)

OGH2Ob115/08p17.12.2008

Rechtssatz

Aus der Tatsache, dass eine Unfallstelle zur Unfallszeit eisglatt und nicht bestreut war, ist noch kein der Gemeinde als Wegehalterin anzulastendes Verschulden ableitbar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie (beziehungsweise der zu ihren „Leuten" zählende Bedienstete) es in bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt vorwerfbarer Weise unterlassen hätte, für eine zumutbare Streuung der Unfallstelle zu sorgen.

Normen

ABGB §1319a B

2 Ob 115/08pOGH17.12.2008

Dokumentnummer

JJR_20081217_OGH0002_0020OB00115_08P0000_002

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