Normen
ABGB §1319a B
2 Ob 115/08p | OGH | 17.12.2008 |
Dokumentnummer
JJR_20081217_OGH0002_0020OB00115_08P0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Aus der Tatsache, dass eine Unfallstelle zur Unfallszeit eisglatt und nicht bestreut war, ist noch kein der Gemeinde als Wegehalterin anzulastendes Verschulden ableitbar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie (beziehungsweise der zu ihren „Leuten" zählende Bedienstete) es in bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt vorwerfbarer Weise unterlassen hätte, für eine zumutbare Streuung der Unfallstelle zu sorgen.
Normen
ABGB §1319a B
2 Ob 115/08p | OGH | 17.12.2008 |
JJR_20081217_OGH0002_0020OB00115_08P0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)