OGH 2Ob114/03h; 8Ob52/23i (RS0117679)

OGH2Ob114/03h; 8Ob52/23i15.2.2024

Rechtssatz

Der Aufwand, den einer von mehreren Wegberechtigten auf den Weg gemacht hat und zu dem die anderen Servitutsberechtigten gemäß § 483 ABGB verhältnismäßig beizutragen haben, wird gegenüber jenen Berechtigten getätigt, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Aufwandes Eigentümer der herrschenden Grundstücke waren, nicht aber gegenüber deren Einzelrechtsnachfolger.

Normen

ABGB §483
ABGB §1042 D

2 Ob 114/03hOGH12.06.2003
8 Ob 52/23iOGH15.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20030612_OGH0002_0020OB00114_03H0000_001

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