Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Auf Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters setzte das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters von je S 1.500 ab 1.2.1997 auf je S 1.100 für die mj Manuela und mj Martina und auf S 800 für die mj Bernadette herab.
Infolge Rekurses der Minderjährigen bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich der Unterhaltsherabsetzung von 1.2.1997 bis 1.4.1997 und wies das Mehrbegehren des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung ab 1.4.1997 ab. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31.12.1997 liegt - richtet sich der beim Erstgericht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung zu Protokoll gegebenen "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters, welches Rechtsmittel das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14 a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier (vgl § 58 Abs 1 JN) - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl hiezu 4 Ob 73/98h) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).
Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog; vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren, Rz 45) § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 80/98y; 2 Ob 100/98i).
Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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