European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00113.19K.0725.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des abweisenden Beschlusses des Erstgerichts über den in ON 130 gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, als (absolut) unzulässig, im Übrigen jedoch mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Revisionsrekurs betreffend den Beschluss des Erstgerichts vom 5. 1. 2016 (ON 132):
Mit diesem, vom Rekursgericht bestätigten Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Erben, ihm Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss ON 129 sowie eines Wiedereinsetzungsantrags zu bewilligen, ab. Nach dem klaren Wortlaut dieses Beschlusses wurde entgegen der Behauptung im Rechtsmittel damit nicht der Wiedereinsetzungsantrag selbst abgewiesen.
Nach § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen zweitinstanzliche Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb der Revisionsrekurs insoweit zurückzuweisen ist.
2. Zum Revisionsrekurs betreffend den Beschluss des Erstgerichts vom 13. 11. 2015 (ON 124):
Mit diesem Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Erben auf Festsetzung der Aufgaben der Separationskuratorin ab.
Das Rekursgericht hat zur Beauftragung und Bevollmächtigung des für den Erben damals einschreitenden Rechtsanwalts Erhebungen gepflogen und im angefochtenen Beschluss festgehalten, dass an der (darin wiedergegebenen) Darstellung des Rechtsanwalts keine Zweifel bestünden. Eine Überprüfung dieser dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Ausführungen ist dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt.
Gegen die tragende Begründung des Rekursgerichts zum Wegfall der Beschwer führt das Rechtsmittel nichts ins Treffen.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher auch betreffend den Beschluss ON 124 zurückzuweisen.
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