OGH 2Ob1/11b

OGH2Ob1/11b29.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI Wolfgang P*****, und 2. Renate P*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Wagner und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 145.212 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. November 2010, GZ 6 R 169/10f-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. Mai 2010, GZ 5 Cg 36/09b-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung der Klage (unter Anspruchsverzicht) wird in Ansehung des Hauptbegehrens zur Kenntnis genommen. Die Urteile der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die von ihnen erhobene außerordentliche Revision zogen die Kläger die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567). In diesem Fall ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (2 Ob 25/05y; 3 Ob 239/05a).

Die deklarativen Aussprüche beschränken sich im vorliegenden Fall auf das Hauptbegehren, weil nur dieses, nicht aber auch das (unerledigte) Eventualbegehren Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 483 Rz 15).

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