Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den nunmehrigen Feststellungen hatte der Erstbeklagte keine Möglichkeit, auf den die Fahrbahn laufend überquerenden Kläger zu reagieren, weil sich dieser nur etwa 1,6 sec im theoretischen Sichtbereich des Erstbeklagten befand. Der Erstbeklagte mußte auch auf den vor dem Kläger die Fahrbahn überquerenden Bruder des Klägers reagieren. Danach ergaben sich keinerlei Hinweise, daß der Erstbeklagte auf das erstmögliche Erkennen des Klägers verspätet reagiert hätte. Der in seinen eigenen Angelegenheiten sorglose Kläger hat daher den Schaden selbst zu tragen, weil die dem Halter zurechenbare Betriebsgefahr nach den Umständen dieses Einzelfalls zu vernachlässigen ist (Apathy, Kommentar zum EKHG, Rz 29 zu § 7). Da nur Teilurteile erlassen wurden, deren getroffene Tatsachenfeststellungen oder Rechtsansichten für das weitere Verfahren keine bindende Wirkung erzeugen (JUS 1986/20, 13) ist die nunmehrige rechtliche Beurteilung der auf verbreiteter Sachverhaltsgrundlage getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.
Der Einwand, das Erstgericht habe entgegen der Bestimmung des § 496 Abs 2 ZPO das Verfahren neuerlich auch zum Grunde des Anspruchs aufgerollt, obwohl ihm nur eine Verfahrensergänzung zur Höhe des Anspruchs aufgetragen worden war, wäre als Rüge eines Verfahrensmangels nur dann beachtlich, wenn er bereits im Berufungsverfahren erhoben worden wäre. Dem Obersten Gerichtshof ist aber das Eingehen auf einen Verfahrensmangel erster Instanz, der im Berufungsverfahren nicht mehr releviert wurde, verwehrt (EFSlg 57.817).
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