OGH 2Ob1099/94

OGH2Ob1099/9422.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna P*****, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei ***** Versicherungen AG, ***** vertreten durch Dr.Philipp Gruber, Dr.Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in Lienz, wegen Rentenzahlung (Streitwert S 72.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3.Mai 1994, GZ 3 R 70/94-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Seit SZ 44/183 spricht der Oberste Gerichtshof einem unselbständig erwerbstätigen Verletzten eine Verdienstentgangsrente grundsätzlich nur bis zur Erreichung des Pensionsalters zu (vgl Apathy, EKHG § 13 Rz 29; Reischauer in Rummel2 § 1325 Rz 28). Zufolge SZ 52/77 kann aber eine Rente ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen werden, wenn der Geschädigte infolge der Unfallsverletzung auch nach Erreichen der Altersgrenze keine Pension erlangen kann. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil die Klägerin eine Invaliditätspension bezieht, die gemäß § 253 Abs 2 ASVG mit Vollendung des 60.Lebensjahres als Alterspension zu gewähren ist; im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist die Rente daher (zunächst) mit dem Erreichen des Pensionsalters zu begrenzen (2 Ob 603,604/82). Es mag sein, daß die Klägerin ohne den Unfall bis zur Altersgrenze gearbeitet, damit mehr Versicherungsmonate erlangt und dadurch Anspruch auf höhere Pensionsleistungen erworben hätte. Daß sie hiedurch einen Ausfall (Differenz zwischen potentieller und tatsächlicher Alterspension) in Höhe des derzeitigen Verdienstentganges (Differenz zwischen potentiellem Lohn und tatsächlicher Invaliditätspension) erleiden werde, hat sie aber nicht behauptet (vgl ZVR 1976/207). Die künftige Geltendmachung einer allfälligen Alterspensionsdifferenz bleibt der Klägerin unbenommen.

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