Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 15.643,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 2.607,-, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 1.6.1985 ereignete sich gegen 18,15 Uhr auf der Landesstraße 1032 im Ortsgebiet von Unter-Retzbach vor dem Haus Nr.207 (Gasthaus S***) ein Verkehrsunfall, an dem der damals siebenjährige Kläger als Radfahrer und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 807.146 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeugs. Der Kläger, der mit seinem Fahrrad aus der Einfahrt des Gasthauses S*** auf die Landesstraße fuhr, wurde vom PKW des Erstbeklagten niedergestoßen und schwer verletzt. Ein wegen dieses Verkehrsunfalls gegen den Erstbeklagten zu U 241/85 des Bezirksgerichtes Retz eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 355.000,- sA; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand - der Zweitbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags - für die Hälfte seiner künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen darauf, daß ihm zwar selbst ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden anzulasten sei, daß aber die Beklagten nach den Bestimmungen des ABGB und des EKHG für die Hälfte seiner Unfallschäden einzustehen hätten, weil der Erstbeklagte trotz des Vorliegens von Umständen, die besondere Vorsicht erfordert hätten (Hochzeitsfeier im Gasthaus S***, vor dem sich überdies eine Haltestelle einer
öffentlichen Kraftfahrlinie befunden habe), nahezu mit der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei. Dem Kläger sei ein Schaden von S 710.000,- entstanden (Schmerzengeld S 500.000,-, Verunstaltungsentschädigung S 160.000,- und Pflegekosten S 50.000,-); die Hälfte dieses Schadens hätten ihm die Beklagten zu ersetzen. Im Hinblick auf das Vorliegen von gesundheitlichen Dauerfolgen habe der Kläger auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe den Kläger, der mit dem Fahrrad aus der Einfahrt des Gasthauses S*** auf die Fahrbahn gefahren sei, als sich der mit zulässiger Geschwindigkeit herankommende PKW des Erstbeklagten bereits so weit genähert gehabt habe, daß der Erstbeklagte trotz sofortiger Reaktion den Unfall nicht mehr verhindern habe können. Den Erstbeklagten treffe kein Verschulden und er habe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 1.6.1985 um 18,15 Uhr bei Tageslicht. Die Fahrbahn war trocken und mit einer Rauhasphaltdecke versehen. Sie ist im Unfallsbereich 6 m breit und ist zum Gasthaus S*** hin durch eine 0,4 m breite Wasserrinne begrenzt, an die links der Einfahrt ein 1,7 m breiter und rechts der Einfahrt ein 1,5 m breiter Gehsteig anschließt. Von der Toreinfahrt aus sieht man in Richtung Kleinhöflein 200 m, nach rechts noch weiter. Der Hof des Gasthauses ist zur Straße neben der 3,8 m breiten nördlichen Toreinfahrt auf der einen Seite durch ein Gebäude und auf der anderen Seite durch eine 3 m hohe Mauer abgegrenzt. Aus einer Position auf Höhe der Mitte des Tors, das 50 cm von der Mauerkante zurückversetzt ist, hat man auf 20 m Sicht auf die Fahrbahnmitte in Richtung Kleinhöflein. Gegenüber der Toreinfahrt befindet sich eine für 20 Fahrzeuge Platz bietende Parkfläche und eine Bushaltestelle. Auch unmittelbar vor dem Gasthaus S*** gibt es eine Bushaltestelle.
Der Kläger nahm mit seinen Eltern an einer Hochzeitstafel im Gasthaus S*** teil. Er hatte sein BMX-Fahrrad mitgenommen und seine Mutter sagte ihm, daß er damit nur im Hof des Gasthauses, nicht aber auf die Straße fahren dürfe. Der Kläger hatte bereits die erste Klasse Volksschule besucht und war in Wien selbständig ohne Begleitung seiner Eltern in die Schule gegangen. Er war daher an den Straßenverkehr gewöhnt und auch darauf eingestellt, vor dem Überqueren einer Straße zu schauen. Sein BMX-Rad hatte der Kläger auf öffentlichen Verkehrswegen nicht benützen dürfen. Er hielt sich auch am Unfallstag zunächst an die Anweisungen seiner Mutter, spielte mit einigen anderen Kindern und fuhr mit seinem Fahrrad im Hof herum, wo eine Musikkapelle aufspielte. Nach einiger Zeit stieg er in der Mitte des Hofs wieder auf sein Fahrrad auf und fuhr in gerader Richtung, ohne nochmals anzuhalten und ohne auf den Straßenverkehr zu achten, mit einer Geschwindigkeit von 7,2 km/h durch das zur Gänze offenstehende Eingangstor auf die Straße. Während seiner Fahrt drehte er sich um und hielt den Kopf nach rückwärts zur Musik hin gerichtet. Bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit benötigte er für die 4 m lange Strecke von der Toreinfahrt bis zum Kollisionspunkt zwei Sekunden.
Der Erstbeklagte fuhr mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von 46 km/h von Kleinhöflein kommend in Richtung Ortsmitte von Unter-Retzbach. Die Straße war zu dieser Zeit menschenleer. Auf der Bushaltestelle vor bzw gegenüber dem Gasthaus S*** war niemand zu sehen; es befanden sich auch keine Omnibusse an den Haltestellen. Auf dem Parkplatz gegenüber dem Gasthaus waren Fahrzeuge geparkt, die teilweise hochzeitlich geschmückt waren. Das Spielen der Musikkapelle im Hof des Gasthauses hörte der Erstbeklagte in seinem PKW nicht. Als er 18,3 m von der späteren Unfallstelle entfernt war, bemerkte er den plötzlich aus der Einfahrt des Gasthauses S*** herausfahrenden Kläger. Nach einer Reaktionszeit von 0,7 Sekunden leitete er sofort eine Bremsung ein, die nach einer Bremsschwellzeit von 0,3 Sekunden wirksam wurde. Er benötigte für den von ihm genutzten Abwehrweg von 18,3 m (Anhaltestrecke bis zum Kontakt) insgesamt 2,2 Sekunden. Dabei bremste er seinen PKW vom Bremseinsatz bis zum Kontakt auf einer Strecke von 5,6 m mit einer Verzögerung von 7 m/sec2 ab, nach dem Kontakt auf einer weiteren Strecke von 5 m mit 6 m/sec2. Dies geschah unter Abzeichnung einer Bremsspur von 10,6 m, wobei der Seitenabstand der rechten Bremsspur zum Zeitpunkt des Spureneinsatzes 2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt lag. Der Erstbeklagte, dem eine Reaktionsverspätung nicht zur Last fällt, konnte jedoch die Kollision nicht mehr vermeiden. Der Kläger wurde von seinem Fahrzeug unterfahren und stieß mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe. Er wurde auf den Vorbau des PKW aufgeschaufelt, fiel nach einer Transportstrecke von 5 m, als das Fahrzeug zum Stillstand gekommen war, rechts herunter und blieb schwer verletzt auf der Fahrbahn liegen.
Der PKW wurde durch die Kollision am rechten vorderen Kotflügel und an der Motorhaube rechts beschädigt; die Windschutzscheibe wurde rechts oben zertrümmert. Am BMX-Rad wurde das vordere Laufrad deformiert und die Vordergabel verbogen.
Für den Erstbeklagten wäre der Unfall nur zu verhindern gewesen, wenn er eine 40 km/h nicht übersteigende Geschwindigkeit eingehalten hätte oder wenn er "bremsbereit gefahren wäre". In diesem Fall hätte sich unter Vernachlässigung der Reaktionszeit ausgehend von einer Geschwindigkeit von 45 km/h der Reaktionsweg um 8,8 m verkürzt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß dem Erstbeklagten kein Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und auch keine Reaktionsverspätung zur Last gelegt werden könne und daß ihm der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG gelungen sei. Er habe im Sinne dieser Gesetzesbestimmung jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet und habe daher ebenso wie die Zweitbeklagte für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht einzustehen.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.
Es führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, rechtlich im wesentlichen aus, soweit der Kläger dem Erstbeklagten einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten versuche, gehe er von aktenwidrigen Prämissen aus. Aus der im Strafakt erliegenden Polizeiskizze ergebe sich ein Seitenabstand des PKW zum rechten Fahrbahnrand von 1,6 m. Abgesehen davon, daß sich die Prüfung des Mitverschuldens auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken habe, die vom Kläger behauptet worden seien und der Kläger einen Verstoß des Erstbeklagten gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 StVO nie behauptet habe, fehle es auch am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem allfälligen Verstoß des Erstbeklagten gegen das Rechtsfahrgebot und dem Unfall. Selbst dann, wenn man den Schutzzweck des § 7 StVO so weit auffasse, daß er ganz allgemein der Geringhaltung aller möglichen Risken im Straßenverkehr dienen solle, bestehe jedenfalls kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Einhaltung eines zu großen Seitenabstands zu der sich von rechts nähernden Gefahr und dem anschließenden Unfall, zumal proportional zur Vergrößerung des Seitenabstands eine frühere Erkennbarkeit der Gefahr und eine Verlängerung von Reaktions- und Bremsweg eintrete. Bei Anwendung eines "objektivierten Bewertungsmaßstabs" hätten Ereignisse, die höchstens spekulativ, nicht aber an Hand konkreter Umstände voraussehbar seien, außer Betracht zu bleiben. Weder die Tatsache, daß in der Nähe des Unfallsbereichs ein Fest stattfinde, noch das Vorhandensein von Bushaltestellen auf einer menschenleeren Straße biete Grund zur Annahme, daß jemand plötzlich und völlig unerwartet in die Fahrbahn laufen oder fahren werde. Damit habe für den Erstbeklagten auch keinerlei Veranlassung zu "bremsbereitem Fahren" bestanden. Im übrigen sei auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge sinngemäß im wesentlichen aus, daß er dem Erstbeklagten zwar kein Verschulden an dem hier in Frage stehenden Verkehrsunfall anlaste, daß der Erstbeklagte aber nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG beachtet habe, weil er zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1,6 m (und nicht einen solchen von 50 bis 80 cm) eingehalten habe, weil er, obwohl er erkennen habe können, daß in unmittelbarer Nähe des Unfallsorts eine Hochzeitsfeier stattfand und sich überdies Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel in der Nähe befanden, seine Geschwindigkeit nicht weiter herabgesetzt habe und letztlich nicht bremsbereit gefahren sei. Die Beklagten hätten daher nach den Vorschriften des EKHG für die Betriebsgefahr des PKW des Erstbeklagten einzustehen.
Dem ist nicht zu folgen.
Gemäß § 9 Abs 2 EKHG ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt voraus, daß der Halter und die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeugs tätige Person jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle umfaßt nicht bloß die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerte nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen. Die erhöhte Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt,daß auch schon vorher vermieden wird, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann. Allerdings darf diese Sorgfaltspflicht auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden. Im Sinne dieser rechtlichen Grundsätze stellt das verkehrswidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer für den Lenker eines Kraftfahrzeugs dann ein unabwendbares Ereignis dar, wenn er nach den konkreten Umständen damit nicht zu rechnen brauchte und er den Unfall bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers nicht verhindern konnte (ZVR 1989/102 mwN uva).
Geht man davon aus, dann haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen den den Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG mit Recht als erbracht angesehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes brauchen bei der Wahl einer Geschwindigkeit unter 50 km/h im Ortsgebiet (§ 20 Abs 2 StVO) bloß abstrakt mögliche Gefahrenquellen nicht in Rechnung gestellt zu werden (Dittrich-Stolzlechner StVO3 § 20 Anm 55a und die dort angeführte Judikatur uva). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hielt der Erstbeklagte mit seinem PKW im Ortsgebiet bei Annäherung an die Unfallstelle auf einer weithin übersichtlichen menschenleeren Straße mit einer 6 m breiten Fahrbahn eine Geschwindigkeit von 46 km/h ein. Weder daraus, daß auf dem dem Gasthaus S*** gegenüberliegenden Parkplatz Fahrzeuge mit Hochzeitsschmuck abgestellt waren, noch aus der Tatsache, daß sich vor diesem Gasthaus Autobushaltestellen befanden, in deren Bereich zur Unfallszeit allerdings keine Fahrzeuge angehalten waren, konnte der Erstbeklagte auch bei überdurchschnittlicher Sorgfalt einen Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß aus einer Hauseinfahrt ein radfahrendes Kind ohne Beachtung des Verkehrs auf die Fahrbahn kommen werde. Unter diesen Umständen ist die vom Erstbeklagten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Beachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG nicht zu beanstanden.
Die Verpflichtung des Erstbeklagten zum "bremsbereiten Fahren" wurde offenbar sowohl vom Erstgericht als auch vom Kläger in seinen Revisionsausführungen mißverstanden. Nach der Rechtsprechung kann einem zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichteten Kraftfahrer keine Verlängerung der Reaktionszeit (sogenannte "Schrecksekunde") zugebilligt werden, sondern nur eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,8 Sekunden (siehe dazu Dittrich-Stolzlechner aaO § 20 Anm 49 und die dort angeführte Judikatur). Unter Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der ihr entsprechenden Maßnahmen, also der erforderliche Zeitaufwand zur Verarbeitung des sich bietenden Bildes im Gehirn, zur Fassung eines Entschlusses und zur entsprechenden Handhabung der Fahrzeugvorrichtungen, zu verstehen. Diese Reaktionszeit ist auch einem zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichteten Kraftfahrer zuzubilligen. Da im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Erstbeklagte auf das Auftauchen des Klägers aus der Hauseinfahrt mit einer Reaktionszeit von 0,7 Sekunden durch Einleitung eines durchaus zweckentsprechenden Bremsmanövers reagierte, kann von der Verletzung einer Verpflichtung zu "bremsbereitem Fahren" durch den Erstbeklagten keine Rede sein. Die Einhaltung eines Seitenabstands von 1,6 m zum rechten Fahrbahnrand durch den Erstbeklagten ist für den hier zu beurteilenden Unfall belanglos, weil sie einerseits dem Erstbeklagten ein früheres Erkennen des Klägers und damit eine frühere Reaktion auf dessen verkehrsordnungswidriges Verhalten ermöglichte und andererseits der Unfall durch eine geringfügig weiter rechts liegende Fahrspur des PKW des Erstbeklagten nicht vermieden worden wäre; in diesem Fall wäre der Kontakt höchstens weiter im Bereich der Mitte der Frontpartie des Fahrzeugs des Erstbeklagten erfolgt.
Insgesamt kann daher darin, daß die Vorinstanzen nach den im vorliegenden Fall festgestellten Umständen im Sinne der eingangs dargestellten rechtlichen Grundsätze den den Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG als erbracht angesehen haben, ein Rechtsirrtum nicht erkannt werden.
Der Revision des Klägers muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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