OGH 2Ob1075/89

OGH2Ob1075/8917.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martina M***, Friseurin, 5274 Burgkirchen, Brunning 5, vertreten durch Dr.Hans Estermann und Dr.Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die beklagten Parteien 1. Dragoslav M***, Kraftfahrer, 5231 Schalchen, Erb 38, 2. Karl A***, Transportgesellschaft mbH, 5301 Eugendorf 290, 3. OÖ Wechselseitige Versicherungsanstalt, 4020 Linz, Gruberstraße 32, alle vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 240.106 sA und Feststellung (Streitwert S 30.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. Juli 1989, GZ 1 R 85/89-28, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 4.Jänner 1989, GZ 3 Cg 83/88-22, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil vom 18.Juli 1989, GZ 1 R 85/89-28, durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung

Am 25.6.1986 ereignete sich auf der Bundesstraße 147 im Ortsgebiet von Burgkirchen ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin ihres Motorfahrrades und der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKWs beteiligt waren.

Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Erstbeklagten forderte die Klägerin als Schadenersatz zuletzt den Betrag von S 240.106 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden aus dem Unfall.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß die Klägerin ein Mitverschulden von 2/3 an dem Unfall treffe. Das Erstgericht sprach der Klägerin, ausgehend von einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1, S 37.600,50 sA zu und wies das Leistungsmehrbegehren von S 202.505,50 sA sowie das Feststellungsbegehren ab.

Gegen dieses Urteil richteten sich die Berufungen der Klägerin und der Beklagten.

Die Klägerin begehrte die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin, daß ihr, ausgehend von einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zu ihren Gunsten, insgesamt ein Betrag von S 93.853,75 sA zugesprochen werde.

Die Beklagten wiederum beantragten, ausgehend von einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zu ihren Gunsten Abänderung dahin, daß der Klägerin lediglich ein Betrag von S 9.100 sA zugesprochen werde. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens blieb unbekämpft. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, hingegen wurde der Berufung der Klägerin teilweise Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichts unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen und der bestätigten Teile dahin abgeändert, daß der Klägerin S 41.601,50 sA zugesprochen und das Mehrbegehren von S 198.504,50 sA sowie das Feststellungsbegehren abgewiesen wurden. Ein Ausspruch im Sinn des § 500 Abs 3 ZPO unterblieb. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich das als "a.o.Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Revision wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zuzulassen und das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, daß der Klägerin S 77.103 sA zugesprochen und das Mehrbegehren von S 163.000 sA abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Da der - von der Anfechtung allein betroffene - bestätigende Teil des Urteils des Berufungsgerichtes insgesamt S 80.752,75 beträgt und damit jedenfalls S 60.000 an Geld übersteigt, greift der Revisionsausschluß nach § 502 Abs 3 ZPO nicht Platz. Da aber andererseits im vorliegenden Fall der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000 nicht übersteigt, wäre das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 3 ZPO verpflichtet gewesen, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Ohne diesen Ausspruch läßt sich derzeit nicht beurteilen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsmittel des Klägers um eine außerordentliche Revision oder eine (zu Unrecht als außerordentliche Revision bezeichnete) ordentliche Revision handelt; über solche Rechtsmittel wäre nach den Bestimmungen der ZPO in verschiedener Weise zu verfahren. Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO unterlassen hat, war ihm die entsprechende Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung und der Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen.

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die Revisionsschrift an den Revisionsgegner zur allfälligen Erstattung einer Revisionsbeantwortung zuzustellen (§ 507 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 ZPO); sodann wäre nach § 508 Abs 1 ZPO vorzugehen. Sollte die Revision nicht für zulässig erklärt werden, wären die Akten dem Revisionsgericht wieder vorzulegen (§ 508 Abs 2 ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte