Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht angenommene Verletzung einer Schutzvorschrift
hat mit der hier zur Beurteilung stehenden Frage der Kausalität nichts zu tun.
Das Gericht zweiter Instanz hat aber aufgrund der Umstände des Falles (Verletzungsgrad, vorzeitiger Wehenbeginn nach dem Unfall) jedenfalls angenommen, daß die ernstliche Vermutung, also die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß das Unfallsgeschehen die Frühgeburt auslöste. Es wäre daher nach ständiger Rechtsprechung Sache der Beklagten gewesen, eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzuzeigen (ZVR 1961/168; JBl 1973, 152, ZVR 1984/246 uza); dies haben sie nicht getan.
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