Spruch:
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein Urteil dahin zu berichtigen, daß der Ausspruch nachgetragen wird, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, insgesamt S 300.000 übersteigt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ist die Revision zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Hiebei ist der Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, von Bedeutung, gleichgültig, ob diese Entscheidung zur Gänze oder zum Teil bestätigend oder abändernd oder zum Teil aufhebend ist (Petrasch, ÖJZ 1983, 173 und 175; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1880; 3 Ob 571,572/84). Der Ausspruch, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000 nicht übersteigt, reicht daher für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht aus. Es ist ein Ausspruch notwendig, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, S 300.000 übersteigt.
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