OGH 2Ob1021/84

OGH2Ob1021/8426.6.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roswitha K*****, vertreten durch Dr. Johann Gadzinski, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Kurt D*****, 2. prot. Fa. S***** Gesellschaft mbH, *****, 3. E*****-Aktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.000 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 5. April 1984, GZ 15 R 49/84-60, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Dezember 1983, GZ 24 Cg 742/82-55, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung seines Urteils durch Beisetzung des gemäß § 500 Abs 3, § 502 Abs 3 ZPO erforderlichen Ausspruchs, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat der Klägerin unter Bedachtnahme auf die ihm im berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss ON 30 überbundene Rechtsansicht einen Betrag von 40.000 S sA zuerkannt und das Mehrbegehren von 19.800 S sA abgewiesen.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass ein weiterer Klagsbetrag von 10.000 S sA abgewiesen wurde.

Gemäß § 500 Abs 3 ZPO hat das Berufungsgericht dann, wenn die Revision gegen das berufungsgerichtliche Urteil nicht schon nach § 502 Abs 2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Vorliegendenfalls hat das berufungsgerichtliche Urteil die erstgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert. Das Berufungsgericht hatte somit den in § 500 Abs 3 ZPO vorgeschriebenen Ausspruch vorzunehmen. Da ein solcher jedoch unterblieben ist, war ihm die diesbezügliche amtswegige Berichtigung seines Urteils aufzutragen.

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