Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung seines Urteils durch Beisetzung des gemäß § 500 Abs 3, § 502 Abs 3 ZPO erforderlichen Ausspruchs, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat der Klägerin unter Bedachtnahme auf die ihm im berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss ON 30 überbundene Rechtsansicht einen Betrag von 40.000 S sA zuerkannt und das Mehrbegehren von 19.800 S sA abgewiesen.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass ein weiterer Klagsbetrag von 10.000 S sA abgewiesen wurde.
Gemäß § 500 Abs 3 ZPO hat das Berufungsgericht dann, wenn die Revision gegen das berufungsgerichtliche Urteil nicht schon nach § 502 Abs 2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Vorliegendenfalls hat das berufungsgerichtliche Urteil die erstgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert. Das Berufungsgericht hatte somit den in § 500 Abs 3 ZPO vorgeschriebenen Ausspruch vorzunehmen. Da ein solcher jedoch unterblieben ist, war ihm die diesbezügliche amtswegige Berichtigung seines Urteils aufzutragen.
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