Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Die dreizehnjährige Klägerin hat auf der hier allein maßgeblichen Fahrt, die ihr Vater im Rahmen des Betriebes ihrer Mutter durchführte, teilgenommen, weil sie damals schulfrei hatte. Dabei reichte sie, im Auto sitzend, den bereits vor der Fahrt ausgefüllten Lieferschein dem jeweiligen Kunden zur Unterschrift aus dem Autofenster, während der Vater die Ware aushändigte.
Rechtliche Beurteilung
Diese festgestelltermaßen sonst vom Vater gleichzeitig mit der Übergabe der Ware vorgenommene Tätigkeit stellt für sich allein noch keine 'Arbeitsleistung' des Kindes im Sinne einer wirtschaftlich bedeutsamen betrieblichen Tätigkeit gemäß § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG dar. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesstelle sind somit nicht gegeben.
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